Art. 5 – Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Eine Vorbedingung für die Unterstützung der Ukraine im Rahmen der Fazilität ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet.
(2)Die Kommission überwacht die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 im Vorfeld von Auszahlungen an die Ukraine im Rahmen der Fazilität und während der gesamten Laufzeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Kommission berücksichtigt dabei die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarats und seiner Venedig-Kommission. Die Kommission unterrichtet den Rat vor Auszahlungen an die Ukraine über die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1. Stellt die Kommission fest, dass die Vorbedingung nicht oder nicht mehr erfüllt ist, so legt sie dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss vor, mit dem die Zahlungen gemäß Artikel 26 ausgesetzt werden, unabhängig davon, ob die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission auch die Umstände in der Ukraine und die Folgen der Anwendung des Kriegsrechts in der Ukraine. Die Bewertung der Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt. Betrachtet die Kommission auf Antrag der Ukraine oder von sich aus die Vorbedingung erneut als erfüllt, so legt sie dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zur Aufhebung der Aussetzung der Zahlungen vor. In den Fällen, in denen dieser Absatz Anwendung findet, beschließt der Rat in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags der Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 REG_2024_792 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 5 REG_2024_792 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.