Art. 8 – Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Die Fazilität wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 entweder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit einer der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung genannten Stellen durchgeführt.
(2)Unionsmittel können in jeder der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, Budgethilfe, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, Mischfinanzierungsmaßnahmen und finanziellem Beistand.
(3)Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen, die Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien im Rahmen der Fazilität kombinieren, werden im Einklang mit den in Titel X, insbesondere mit Artikel 208 und Artikel 209 Absätze 1, 2 und 4, der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Je nach der erforderlichen operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann die EIB-Gruppe, eine multilaterale europäische Finanzierungsinstitution wie die EBWE oder eine bilaterale europäische Finanzierungsinstitution wie Entwicklungsbanken oder die Weltbankgruppe die Gegenpartei der Haushaltsgarantie oder die mit der Umsetzung von Finanzinstrumenten betraute Stelle sein. Nichteuropäische multilaterale Finanzierungsinstitutionen können sich nach Möglichkeit durch gemeinsame Operationen mit europäischen Finanzierungsinstitutionen an der Fazilität beteiligen. Die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Fazilität kann durch zusätzliche Formen der finanziellen Unterstützung ergänzt werden, die entweder von den Mitgliedstaaten oder von Dritten geleistet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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