Art. 10 – Finanzierungsvereinbarungen

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Für die Kapitel III und V werden Finanzierungsvereinbarungen geschlossen. Darin werden die Zuständigkeiten und Pflichten der Ukraine bei der Ausführung von Unionsmitteln, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, festgelegt. Sie enthalten ferner die Bedingungen für die Zahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung, auch in Bezug auf die Durchführung des Rahmenabkommens, einschließlich der internen Kontrollsysteme gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und c. In den Finanzierungsvereinbarungen werden auch die Rechte und Pflichten der Union festgelegt. Sie werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig zur Verfügung gestellt.
(2)Die Finanzierungsvereinbarungen enthalten Vorschriften über die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung der Tätigkeiten und die Erfüllung der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Bedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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