Art. 12 – Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Überschüsse aus der Haushaltsgarantie, Rückzahlungen und Einnahmen aus Finanzierungsinstrumenten

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen der Fazilität automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden bzw. ausgeschöpft werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.
(2)Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen, einschließlich der betreffenden Beträge.
(3)Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Tätigkeit im Rahmen der Fazilität entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingestellt.
(4)Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellen Einnahmen und Rückzahlungen aus im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschaffenen Finanzierungsinstrumenten interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm dar.
(5)Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellen Überschüsse an Dotierungen für die Ukraine-Garantie interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der genannten Verordnung für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm dar.
(6)Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in Jahrestranchen erfolgen. Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt nicht für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Tätigkeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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