Art. 15 – Verhältnis des Ukraine-Plans zu den Säulen der Fazilität

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Der Ukraine-Plan (bildet einen übergreifenden Rahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele.
(2)Der Ukraine-Plan bildet die Grundlage für die Unterstützung im Rahmen der Säule I der Fazilität gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und gemäß diesem Kapitel. Die im Rahmen der Säulen II und III der Fazilität zu leistende Unterstützung steht mit der von dem Ukraine-Plan gedeckten im Rahmen der Säule I gewährten Unterstützung im Einklang, erfolgt unter Vermeidung von Überschneidungen mit dieser und stützt sich insbesondere auf die in Artikel 16 dargelegten Grundsätze.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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