Art. 13 – Außerordentliche Finanzierung

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

(1)Unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn eine deutliche Verschärfung des Krieges es der Ukraine unmöglich macht, die an die Formen der Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung geknüpften Bedingungen zu erfüllen, kann die Fazilität der Ukraine außerordentliche Finanzierung gewähren, um ihre makrofinanzielle Stabilität sicherzustellen und die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3 zu fördern. Eine solche außergewöhnliche Finanzierung wird für einzelne Zeiträume von bis zu drei Monaten gewährt und endet, sobald die Erfüllung der Bedingungen wieder möglich wird. Finanzierungen nach diesem Artikel können zusätzlich zu und während des gleichen Zeitraums der nach Artikel 25 gewährten außerordentlichen Brückenfinanzierung gewährt werden.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung einer außerordentlichen Finanzierung der Ukraine im Rahmen der Fazilität vorlegen, wenn sie feststellt, dass die Ukraine aufgrund solcher hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, die an die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung geknüpften Bedingungen zu erfüllen. Der Rat beschließt in der Regel binnen eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags.
(3)Die außerordentliche Finanzierung unterliegt der Vorbedingung gemäß Artikel 5 Absatz 1 und wird aus den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 2 genannten Mitteln finanziert.
(4)In dem in Absatz 2 genannten Durchführungsbeschluss werden die Rechnungsprüfungs-, Kontroll-, Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sowie die Bedingungen und Modalitäten für die außerordentliche Finanzierung festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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