ErwGr. 101

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Während es in erster Linie in der Verantwortung der Ukraine liegt, dafür zu sorgen, dass die Fazilität im Einklang mit den geltenden Standards und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität funktioniert, durchgeführt wird, sollte die Kommission in der Lage sein, hinreichende Zusicherungen der Ukraine in dieser Hinsicht zu erhalten. Zu diesem Zweck sollte sich die Ukraine im Ukraine-Plan verpflichten, ihr derzeitiges Verwaltungs- und Kontrollsystem zu verbessern und missbräuchlich verwendete Beträge einzuziehen. Die Ukraine sollte ein Überwachungssystem einrichten, dessen Ergebnisse in den jährlichen Fortschrittsbericht einfließen. Die Ukraine sollte Daten erheben und Informationen sammeln, die es ermöglichen, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den durch die Fazilität unterstützten Maßnahmen zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Das Rahmenabkommen und die Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen sollten die Verpflichtung der Ukraine vorsehen, im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften die Erhebung angemessener Daten über Personen und Stellen, die Mittel, einschließlich Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, für die Durchführung der Maßnahmen des Ukraine-Plans erhalten, sowie den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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