REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine
Die Fazilität sollte zur Einhaltung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (24) und des im Rahmen dieses Übereinkommens angenommenen Übereinkommens von Paris (25) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (26) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, (27) beitragen und nicht zu Umweltzerstörung oder einer Verschlechterung der Umwelt oder des Klimas führen. Insbesondere sollten die im Rahmen der Fazilität zugewiesenen Mittel mit dem langfristigen Ziel in Einklang stehen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und weitere Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu unternehmen. Sie sollten auch mit dem Ziel in Einklang stehen, die Fähigkeit zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern und die Klimaresilienz zu fördern sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Kreislaufwirtschaft und die Schadstofffreiheit zu unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit sollte Tätigkeiten gewidmet werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und mehrere Ziele – einschließlich Klima-, Biodiversitäts- und Umweltzielen – zugleich erreichen lassen. Angesichts der enormen Umweltschäden, die durch Russlands Angriffskrieg verursacht wurden, könnte die Fazilität dazu beitragen, die sich daraus ergebenden Herausforderungen zu bewältigen. Die Fazilität sollte, soweit möglich, einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zum Umweltschutz, einschließlich dem Erhalt biologischer Vielfalt, und zum grünen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen leisten. Dieser Beitrag sollte, soweit dies in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich ist, mindestens 20 % des Gesamtbetrags ausmachen, der der Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine und den Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans entspricht. Dieser Betrag sollte, soweit anwendbar und angemessen, auf der Grundlage von Koeffizienten berechnet werden, die in bestehenden Methoden für Klima und biologische Vielfalt verwendet werden, wie insbesondere in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) und zusätzlichen Interventionsbereichen, und die im Zusammenhang mit der Fazilität angepasst werden.
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