REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine
Im Einklang mit der Notwendigkeit, die Erholung und den Wiederaufbau der Ukraine nachhaltig und zukunftssicher zu unterstützen, sollten aus der Fazilität keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt werden, die Investitionen in fossile Brennstoffe fördern, gegen den Grundsatz „Verursache keinen Schaden“ verstoßen oder nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt oder das Klima haben, es sei denn, diese Tätigkeiten oder Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, um die Ziele der Fazilität, soweit in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich, zu erreichen. Solche Tätigkeiten oder Maßnahmen würden beispielsweise die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit oder die Deckung des dringenden Bedarfs an Erholung und Wiederaufbau betreffen. Sie sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, auf widerstandsfähige Weise Infrastrukturen wiederaufzubauen und zu modernisieren und den durch den Krieg geschädigten natürlichen Lebensraum zu rehabilitieren. Sie sollten gegebenenfalls mit zweckmäßigen Maßnahmen einhergehen, die der Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung dieser Auswirkungen dienen und schädliche Auswirkungen nach Möglichkeit kompensieren.
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