ErwGr. 46

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Da der Bedarf der Ukraine in den Bereichen Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung erheblich ist und nicht allein aus dem Unionshaushalt gedeckt werden kann, sollten sowohl öffentliche als auch private Investitionen bei dessen Bewältigung eine Rolle spielen. Die Fazilität sollte die rechtzeitige Mobilisierung sowohl öffentlicher als auch privater Investitionen ermöglichen und die Möglichkeit vorsehen, die Unterstützung für Investitionen in den langfristigen Wiederaufbau aufzustocken, wenn die Umstände dies zulassen, wobei auch die Durchführungs- und Aufnahmekapazitäten der Ukraine zu berücksichtigen sind. Die Mobilisierung privater Investitionen über die Fazilität sollte zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovationsfähigkeit der Ukraine beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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