ErwGr. 49

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Was die Unterstützung der Union – außer in Form von Darlehen – betrifft, sollte die vorliegende Verordnung aus Mitteln und nach den Bedingungen der Ukraine-Reserve, wie in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (30) vorgesehen, mit bis zu 17 Mrd. EUR für den Zeitraum 2024 bis 2027 finanziert werden. Dieser Höchstbetrag bildet nicht den vorrangigen Bezugsrahmen für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (31). Mögliche Einnahmen könnten im Rahmen einschlägiger Rechtsakte generiert werden, etwa im Zusammenhang mit der Nutzung außerordentlicher Einnahmen privater Rechtspersonen, die direkt aus den immobilisierten Vermögenswerten der russischen Zentralbank stammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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