ErwGr. 51

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die auf der Grundlage von Artikel 29 EUV und Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden, dürfen benannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Diese benannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle können daher nicht von der Fazilität unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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