ErwGr. 53

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Für den Teil der Unterstützung im Rahmen der Fazilität, der in Form von Darlehen bereitgestellt wird, sollte die Haushaltsgarantie der Union auf den finanziellen Beistand für die Ukraine ausgedehnt werden, der gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) gewährt wird. Daher ist in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vorgesehen, die erforderlichen Mittel im Unionshaushalt über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für die bis Ende 2027 verfügbare finanzielle Unterstützung für die Ukraine hinaus zu mobilisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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