ErwGr. 50

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Im Einklang mit Artikel 10b der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollte es die Mobilisierung der Ukraine-Reserve ermöglichen, für die Unterstützung – außer in Form von Darlehen – einen jährlichen Höchstbetrag von 5 Mrd. EUR bereitzustellen. Der Teil des jährlichen Höchstbetrags der Unterstützung – außer in Form von Darlehen –, der nicht in Anspruch genommen wird, sollte während der verbleibenden Laufzeit der Fazilität in Anspruch genommen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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