ErwGr. 76

REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Die finanzielle Unterstützung für den Ukraine-Plan sollte in Form eines Darlehens möglich sein. Angesichts des dringenden Finanzbedarfs der Ukraine sollte der finanzielle Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie organisiert werden, die in Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen und dort als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegt ist, von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und das Kosten-/Nutzenverhältnis der Unionsemission erhöht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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