REG_2024_792 · zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine
Angesichts der bestehenden Ungewissheit und der erforderlichen Flexibilität bei der Durchführung der Fazilität sollte es der Ukraine möglich sein, bei der Kommission einen begründeten Antrag auf einen Vorschlag zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans zu stellen, wenn der Ukraine-Plan, auch im Hinblick auf einschlägige qualitative und quantitative Schritte, von der Ukraine aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr erfüllt werden kann. Darüber sollte die Kommission im Einvernehmen mit der Ukraine auch einen Vorschlag zur Änderung dieses Durchführungsbeschlusses des Rates unterbreiten können, wenn es insbesondere gilt, Änderungen der Umstände zu berücksichtigen, die die Festlegung ehrgeizigerer Ziele ermöglichen, oder wenn die verfügbaren Beträge geändert werden sollen. Die Ukraine sollte auch begründete Anträge auf Änderung des Ukraine-Plans stellen und gegebenenfalls Nachträge vorschlagen können, wenn es gilt, zusätzliche Mittel anderer Geber oder anderer Quellen zu berücksichtigen.
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