Art. 19 – Änderung der Verordnung (EU) 2021/241

REG_2024_795 · zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

Die Verordnung (EU) 2021/241 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten auch vorschlagen, den Barbeitrag für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) als geschätzte Kosten in ihren Aufbau- und Resilienzplan aufzunehmen, und zwar ausschließlich für Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen. Diese Kosten dürfen 6 % der gesamten Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans nicht übersteigen und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt sind, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen. (*12) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30)." (*13) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“ "
2.In Artikel 21 wird der folgende Absatz eingefügt: „(1a) Ausschließlich zum Zweck der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/795 können die Mitgliedstaaten die Kommission unter Angabe von Gründen ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung des in Artikel 20 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vorzulegen, um darin Maßnahmen aufzunehmen, mit denen unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zu den Zielen der Verordnung (EU) 2024/795 geleistet wird.“
3.In Artikel 29 wird der folgende Absatz angefügt: „(6) Vor der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungsverfahren in Zusammenhang mit den STEP-Zielen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 stellen die Mitgliedstaaten auf dem in Artikel 6 der Verordnung genannten Souveränitätsportal die folgenden Informationen bereit: a) das von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfasste geografische Gebiet; b) die betroffenen Investitionen; c) die Art der förderfähigen Antragsteller; d) den Gesamtbetrag der bzgl. der Aufforderung gewährten Unterstützung; e) Anfangs- und Enddatum der Aufforderung; f) Link zur Website, auf der die Aufforderung veröffentlicht wird.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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