Die Verordnung (EU) 2021/523 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt: „h) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.
(*8) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl.
L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“ "
2.
In Artikel 7 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Wenn die Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten bei einem Finanzprodukt kombiniert wird, das gegenüber der EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung und/oder der durch die Verordnung (EU) 2015/1017 geschaffenen EU-Garantie nachrangig ist, können die in Absatz 1 genannten Verluste, Einnahmen und Rückzahlungen aus Finanzprodukten sowie potenzielle Wiedereinziehungen abweichend von Unterabsatz 1 auch nicht anteilsmäßig zwischen den Finanzierungsinstrumenten und der EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung und/oder der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten EU-Garantie zugewiesen werden.“
3.
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wurde binnen 12 Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert.
Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert.
Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF + , des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesen wurden, wird gemäß jenen Verordnungen wiederverwendet.
Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
(*9) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl.
L 231 vom 30.6.2021, S. 159).“ "
4.
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die verbleibenden 25 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente werden anderen Durchführungspartnern gewährt, die ebenfalls einen Finanzbeitrag bereitstellen, der in den Garantievereinbarungen festzulegen ist.
Stellt die Kommission fest, dass diese anderen Durchführungspartner die verbleibenden 25 % der EU-Garantie aus der EU-Komponente nicht vollständig in Anspruch nehmen, können die nicht genutzten Beträge der EIB-Gruppe gewährt werden.
In diesem Fall stellt die EIB-Gruppe einen zusätzlichen entsprechenden Finanzbeitrag gemäß den in Absatz 4 Satz 3 festgelegten Anforderungen zur Verfügung.“ b) Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „(4b) Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten EU-Garantie werden spätestens am 31.
August 2026 unterzeichnet.
In anderen Fällen werden Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung bis zum 31.
Dezember 2028 unterzeichnet.“
5.
In Artikel 23 wird der folgende Absatz angefügt: „(3) Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verfahren berücksichtigt die Kommission jedes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/795 an ein Projekt vergebene Souveränitätssiegel.“
6.
In Artikel 26 wird der folgende Absatz angefügt: „(5) Zusätzlich zu Absatz 4 prüfen die Durchführungspartner auch Projekte, denen das Souveränitätssiegel gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/795 zuerkannt worden ist, wenn diese Projekte nach geografischen und inhaltlichen Gesichtspunkten in ihren Tätigkeitsbereich fallen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.