Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 25a wird der folgende Absatz eingefügt: „(1b) Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewandt werden, die für das gesamte am 1. Juli 2023 beginnende und am 30. Juni 2024 endende Geschäftsjahr für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden. Abweichend von Artikel 30 Absätze 1 und 2 und Artikel 96 Absatz 10 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 135 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2023 beginnende und am 30. Juni 2024 endende letzte Geschäftsjahr übermittelt werden.“
2.Artikel 130 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 2 liegt der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie im letzten Geschäftsjahr um nicht mehr als 15 % höher als der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gilt die zusätzliche Sonderzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e als Teil der EFRE-Zuweisung für die Regionenkategorie des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage.“
3.In Artikel 135 wird der folgende Absatz angefügt: „(6) Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr. Beträge aus anderen Mitteln als REACT-EU, die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstattet werden, dürfen 1 % der Gesamtmittelzuweisungen (ohne REACT-EU-Mittel) für das betreffende Programm je Fonds nicht übersteigen. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.“
4.In Artikel 138 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Abweichend von der in Unterabsatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024
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