Art. 15 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

REG_2024_795 · zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Mitgliedstaat legt bis spätestens 15. Februar 2026 einen Abschlussbericht über die Durchführung des operationellen Programms zusammen mit den Abschlussunterlagen gemäß Artikel 52 vor.“
2.In Artikel 22 wird der folgende Absatz eingefügt: „(2a) Im Falle von gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b bis e erstatteten Kosten werden die entsprechenden Maßnahmen, die erstattet werden, durch Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr gemäß Artikel 45 Absatz 6 durchgeführt.“
3.In Artikel 45 wird der folgende Absatz angefügt: „(6) Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr. Die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstatteten Beträge belaufen sich auf höchstens 1 % der Gesamtmittelausstattung des betreffenden Programms. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.“
4.In Artikel 48 wird der folgende Absatz angefügt: „Abweichend von der in Absatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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