ErwGr. 19

REG_2024_795 · zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

Um die Unterstützungsmöglichkeiten für Investitionen zur Stärkung der industriellen Entwicklung und der Wertschöpfungsketten in strategischen Sektoren auszuweiten, sollte der Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem EFRE dergestalt erweitert werden, dass unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegten Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben und Aufwendungen für den Klimaschutz neue spezifische Ziele im Rahmen des EFRE vorgesehen werden. In strategischen Sektoren sollte es – auch wenn der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegen sollte – auch möglich sein, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU zu unterstützen, die einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung weniger entwickelter Regionen und Übergangsregionen sowie stärker entwickelter Regionen von Mitgliedstaaten leisten können, deren Pro-Kopf-BIP unter dem Durchschnitt der EU der 27 liegt. Die Verwaltungsbehörden werden aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen Großunternehmen und lokalen KMU, Lieferketten sowie Innovations- und Technologie-Ökosystemen zu fördern. Dadurch könnte die Fähigkeit der Union zur Festigung ihrer Position in diesen Sektoren insgesamt verbessert werden, indem allen Mitgliedstaaten Zugang zu solchen Investitionen gewährt und somit dem Risiko wachsender Ungleichheiten entgegengewirkt würde. Die für diese neuen spezifischen Ziele vorgesehenen Mittel sollten auf höchstens 20 % der ursprünglichen nationalen Zuweisungen für den EFRE gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 begrenzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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