ErwGr. 21

REG_2024_795 · zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

Der Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang sollte ebenfalls ausgeweitet werden, sodass er Investitionen in Technologien, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, und in die Beseitigung des Arbeits- und Fachkräftemangels, die zur Durchführung dieser Investitionen erforderlich sind, umfasst, mit denen große Unternehmen – wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegen sollte – zu den STEP-Zielen beitragen, sofern diese Investitionen mit dem erwarteten Beitrag zum Übergang zur Klimaneutralität gemäß den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 vereinbar sind. Für die Unterstützung dieser Investitionen sollte keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sein, wenn diese Überarbeitung ausschließlich die Lückenanalyse betreffen würde, die die Investition unter dem Gesichtspunkt der Schaffung von Arbeitsplätzen rechtfertigt. Im Zusammenhang mit der Unterstützung von Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt, sollten auch Investitionen in Betracht gezogen werden, die zur Schaffung von Lehrstellen und Arbeitsplätzen beitragen oder die Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf neue Fertigkeiten ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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