ErwGr. 23

REG_2024_795 · zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

Um dazu beizutragen, Investitionen zu beschleunigen und über den EFRE, den ESF + und den Fonds für einen gerechten Übergang sofortige Liquidität für Investitionen zur Unterstützung der STEP-Ziele bereitzustellen, sollte bezüglich der Prioritäten für Investitionen, mit denen die STEP-Ziele unterstützt werden, ein zusätzlicher Betrag an außerordentlicher Vorfinanzierung in Form einer einmaligen Zahlung bereitgestellt werden. Die zusätzliche Vorfinanzierung sollte für die gesamte Zuweisung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang gelten, da die Ausführung der Mittel aus diesem Fonds beschleunigt werden muss und der Fonds eng mit der Zielsetzung verknüpft ist, die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der STEP-Ziele zu unterstützen. Die für diese außerordentlichen Vorfinanzierungsbeträge geltenden Vorschriften sollten mit den Vorschriften für Vorfinanzierungen gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 in Einklang stehen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit eines höheren Höchstsatzes für die Kofinanzierung durch die Union von 100 % für die STEP-Prioritäten bestehen, um weitere Anreize für diese Investitionen zu schaffen und ihre schnellere Umsetzung zu gewährleisten. Bei der Umsetzung der STEP-Ziele sollten die Verwaltungsbehörden aufgefordert werden, bestimmte soziale Kriterien anzuwenden und gesellschaftlich positive Ergebnisse zu fördern, wie z. B. die Schaffung von Lehrstellen und hochwertigen Arbeitsplätzen für junge benachteiligte Personen, insbesondere für junge Menschen, die weder in Beschäftigung stehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, wobei die sozialen Vergabekriterien gemäß den Richtlinien 2014/23/EU (20), 2014/24/EU (21) und 2014/25/EU (22) des Europäischen Parlaments und des Rates anzuwenden sind, wenn ein Projekt von einer Einrichtung durchgeführt wird, die den genannten Richtlinien unterliegt, und die im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbarten betreffenden Löhne zu zahlen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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