REG_2024_795 · zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241
Der Rechtsrahmen für die Durchführung der Programme 2014-2020 wurde in den zurückliegenden Jahren dahin gehend angepasst, den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Flexibilität in Bezug auf Durchführungsvorschriften und mehr Liquidität zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu bieten. Die vollständige Ausschöpfung und Umsetzung dieser am Ende des Programmplanungszeitraums eingeführten Maßnahmen erfordern ein hinreichendes Maß an Zeit und Verwaltungsressourcen, insbesondere da die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen auf die Überarbeitung der operationellen Programme 2021-2027 im Zusammenhang mit den STEP-Zielen konzentrieren. Um den Verwaltungsaufwand für die Programmbehörden zu verringern und bei Programmabschluss einen möglichen Verlust von Mitteln aus rein verwaltungstechnischen Gründen zu vermeiden, sollten die Fristen für das verwaltungstechnische Auslaufen der Programme im Zeitraum 2014 bis 2020 in den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (23) und (EU) Nr. 223/2014 (24) des Europäischen Parlaments und des Rates verlängert werden. Insbesondere sollte die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags auf Restzahlung um zwölf Monate verlängert werden. Außerdem sollte die Frist für die Einreichung der Abschlussunterlagen um zwölf Monate verlängert werden. Im Zusammenhang mit diesen Änderungen sollte klargestellt werden, dass die Verteilung von Lebensmitteln und Materialien, die bis zum Ende des Förderzeitraums (Ende 2023) gekauft wurden, auch nach diesem Datum fortgesetzt werden dürfen sollte.
Um eine ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans der Union und die Einhaltung der Obergrenzen für Zahlungen zu gewährleisten, sollten die im Jahr 2025 zu leistenden Zahlungen pro Programm auf 1 % der Zuweisungen aus Mitteln des durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (25) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 begrenzt werden. Fällige Beträge, die über die Obergrenze von 1 % der Programmmittel pro Fonds für 2025 hinausgehen, sollten weder im Jahr 2025 noch in den Folgejahren ausgezahlt, sondern nur für die Abrechnung von Vorfinanzierungen verwendet werden. Die Mittelbindung von nicht in Anspruch genommenen Beträgen sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zum Zeitpunkt des Auslaufens aufgehoben werden. Damit Gebiete in äußerster Randlage uneingeschränkt in den Genuss der Unterstützung aus den in den Anwendungsbereich diese Verordnung fallenden Fonds kommen können, sollte klargestellt werden, dass die zusätzlichen Sonderzuweisungen für die Gebiete in äußerster Randlage für die Zwecke der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Flexibilität als Teil der EFRE-Zuweisung für dieselbe Regionenkategorie wie das betreffende Gebiet in äußerster Randlage eingestuft werden sollten. Trotz unterschiedlicher Förderfähigkeitsregelungen für die zusätzlichen Sonderzuweisungen sollte die Flexibilität innerhalb eines Programms auch zwischen der zusätzlichen Sonderzuweisung und anderen EFRE-Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie zum Tragen kommen können.
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