ErwGr. 28

REG_2024_795 · zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

„InvestEU“ ist das Leitprogramm der Union zur Förderung von Investitionen, insbesondere zugunsten des ökologischen und des digitalen Wandels, durch die Bereitstellung nachfrageorientierter Finanzierungen, unter anderem in Form von Mischfinanzierungsmechanismen, und technischer Hilfe. Dieser Ansatz trägt dazu bei, in den derzeitigen Politikbereichen zusätzliches öffentliches und privates Kapital zu mobilisieren. Um für eine umfassende Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel zu sorgen, sollte die Kommission der EIB-Gruppe mehr als 75 % der EU-Garantie gewähren können, sofern die Durchführungspartner nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die in der Verordnung (EU) 2021/523 vorgesehenen 25 % der EU-Garantie zu übernehmen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Durchführungspartner mit Ausnahme der EIB-Gruppe dazu anhalten und dabei unterstützen, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in vollem Umfang auszuschöpfen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, zur Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU“ beizutragen, um unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen Finanzprodukte im Einklang mit den STEP-Zielen und in den derzeitigen Politikbereichen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in ihren Aufbau- und Resilienzplänen eine Maßnahme vorzusehen, bei der für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU“ ein Barbeitrag zur Unterstützung der STEP-Ziele in den derzeitigen Politikbereichen geleistet werden kann. Dieser zusätzliche Beitrag zur Unterstützung der STEP-Ziele sollte bis zu 6 % der Gesamtmittelzuweisung des entsprechenden Aufbau- und Resilienzplans zu der Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU“ ausmachen dürfen. Außerdem sollten zusätzliche Flexibilität und Klarstellungen eingeführt werden, um die Verwirklichung der STEP-Ziele zu erleichtern. Bei Projekten, die zu den STEP-Zielen beitragen, sollten alle Anstrengungen unternommen werden, damit am Ende des Investitionszeitraums ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen und Regionen abgedeckt wird und keine übermäßige Konzentration auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Regionen entstanden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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