ErwGr. 29

REG_2024_795 · zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

Horizont Europa ist das wichtigste Finanzierungsprogramm der Union für Forschung und Innovation, und der Europäische Innovationsrat (EIC) bietet Unterstützung insbesondere für potenziell bahnbrechende, den Wandel befördernde Innovationen mit Expansionspotenzial, die für private Investoren mit einem zu großen Risiko behaftet sein könnten. Im Rahmen von Horizont Europa sollte zusätzliche Flexibilität vorgesehen werden, damit der EIC Accelerator nicht bankfähigen KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, nicht bankfähigen kleineren Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, die Innovationen durchführen, und insbesondere solchen, die an durch die STEP geförderten Technologien arbeiten, eine reine Eigenkapitalunterstützung unabhängig davon bieten kann, ob sie zuvor andere Arten von Unterstützung aus dem EIC Accelerator erhalten haben. Die Ausführung von Mitteln aus dem Finanzierungsinstrument im Rahmen des EIC-„Accelerators“, über das Beteiligungsinvestitionen und andere Formen rückzahlbarer Finanzierungen bereitgestellt werden (im Folgenden „EIC-Fonds“) ist derzeit, sofern kein Ausnahmefall vorliegt, auf einen Investitionshöchstbetrag von 15 Mio. EUR beschränkt, und es können keine Folgefinanzierungsrunden oder größere Investitionsbeträge berücksichtigt werden. Eine reine Eigenkapitalunterstützung für nicht bankfähige KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung würde die bestehende Marktlücke insbesondere bei einem Investitionsbedarf von 15 bis 50 Mio. EUR schließen. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass die für das EIC-Pilotprojekt im Rahmen von Horizont 2020, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) festgelegt wurde, gebundenen Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden. Die Verordnung (EU) 2021/695 sollte auch dahin gehend geändert werden, dass darin der erhöhten Mittelausstattung des Europäischen Verteidigungsfonds Rechnung getragen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024

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