Bedarf zur Unterstützung kritischer Technologien besteht in den folgenden Wirtschaftszweigen: digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien. Technologieintensive Innovationen sollten als Innovationen verstanden werden, denen das Potenzial zur Erbringung bahnbrechender Lösungen innewohnt und die auf modernsten wissenschaftlichen, technologischen und ingenieurtechnischen Grundlagen beruhen, einschließlich Innovationen, die Fortschritte im physikalischen, biologischen und digitalen Bereich kombinieren. Digitale Technologien sollten insbesondere Technologien umfassen, die zu den Vorgaben und Zielen des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade beitragen, sowie Mehrländerprojekte im Sinne des Beschlusses (EU) 2022/2481. Umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien sollten insbesondere Netto-Null-Technologien im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung umfassen. Biotechnologien sollten als die Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und von Technologien auf lebende Organismen sowie auf Teile, Produkte und Modelle davon verstanden werden, um lebende oder nicht lebende Materialien für die Erlangung von Wissen, Gütern und Dienstleistungen zu verändern, einschließlich der in der statistischen Definition von Biotechnologie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung genannten Technologien sowie die Unionsliste kritischer Arzneimittel, auf die in der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2023 mit dem Titel „Bewältigung von Arzneimittelengpässen in der EU“ Bezug genommen wird, und deren Bestandteile. Bei im Rahmen der Netto-Null-Industrie-Verordnung als strategisch eingestuften Projekten – sofern das Projekt die in der Netto-Null-Industrie-Verordnung genannten Kriterien Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz erfüllt – sowie bei im Rahmen der Verordnung zu kritischen Rohstoffen als strategisch eingestuften Projekten sollte automatisch davon ausgegangen werden, dass sie zu den Zielen der vorliegenden Verordnung beitragen. Digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien, die Gegenstand eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genehmigt wurde, sollten als kritisch betrachtet werden, und einzelne Projekte, die in den Anwendungsbereich eines solchen IPCEI fallen, sollten im Einklang mit den Vorschriften des einschlägigen Programms förderfähig sein, insoweit die ermittelte Finanzierungslücke und die förderfähigen Kosten noch nicht vollständig gedeckt sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.02.2024
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