ErwGr. 17

REG_2024_886 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro

Bei substituierbaren Zahlungsmethoden reagieren Zahlungsdienstnutzer sehr sensibel auf die Höhe von Entgelten. Wie hoch die Entgelte sind, kann daher ausschlaggebend dafür sein, ob eine bestimmte Zahlungsart genutzt wird oder nicht. Nationale Märkte, auf denen höhere Zahlungsentgelte für Echtzeitüberweisungen in Euro berechnet wurden als für andere Überweisungen in Euro, weisen eine geringe Nutzung von Echtzeitüberweisungen auf. Infolgedessen konnte nicht die kritische Menge an Echtzeitüberweisungen in Euro erreicht werden, die erforderlich ist, um die Netzwerkeffekte sowohl für Zahlungsdienstleister als auch für Zahlungsdienstnutzer vollumfänglich zu erschließen. Daher sollten alle Arten von Entgelten, die Zahlern und Zahlungsempfängern für die Ausführung von Echtzeitüberweisungen in Euro berechnet werden, einschließlich der Entgelte pro Transaktion oder Pauschalbeträge, nicht höher sein als die Entgelte, die für entsprechende Arten anderer Überweisungen in Euro bei diesem Zahlungsdienstnutzer erhoben werden. Es wäre nicht wünschenswert, dass die Zahlungsdienstleister das Ziel dieser Anforderung umgehen. Bei der Ermittlung der entsprechenden Arten von Überweisungen sollte es möglich sein, Kriterien wie den Zahlungsauslösekanal oder das Zahlungsinstrument, mit dem die Zahlung ausgelöst wird, den Kundenstatus und zusätzliche Funktionen oder Dienste zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.03.2024

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