REG_2024_886 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro
Zahlungs- und E-Geld-Institute sollten die Anforderungen und die Vorschriften für von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannte Zahlungssysteme erfüllen, um zur Teilnahme an diesen Systemen zugelassen zu werden. Angesichts der Bedeutung des potenziellen Beitrags von Zahlungs- und E-Geld-Instituten zur Erleichterung der breiteren Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro und der Bedeutung der schnellstmöglichen Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Banken und diesen Instituten ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten eine kurze Frist für die Umsetzung und Anwendung der Änderungen der Richtlinie 98/26/EG und den Zahlungs- und E-Geld-Instituten angemessene Fristen für die Anwendung dieser Änderungsverordnung zu gewähren. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer an von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie benannten Systemen zu gewährleisten, die Stabilität und Integrität dieser Systeme zu wahren und ein umfassendes Risikomanagement durch Zahlungs- und E-Geld-Institute zu gewährleisten, ist es erforderlich, einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für Zahlungs- und E-Geld-Institute, die die Teilnahme an von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen und an solchen Systemen teilnehmen, weiter auszuführen. Diese Bestimmungen betreffen die Sicherung der Geldbeträge der Nutzer, die Unternehmenssteuerung und Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall. Es wird erwartet, dass die Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 vom Europäischen Parlament und vom Rat weiter geprüft werden, wenn sie sich mit dem Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG und dem Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen.
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