ErwGr. 13

REG_2024_886 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro

Übermittelt ein Zahlungsdienstnutzer mehrere Zahlungsaufträge für Echtzeitüberweisungen gebündelt an seinen Zahlungsdienstleister, so sollte dieser Zahlungsdienstleister unverzüglich damit beginnen, dieses Bündel in einzelne Echtzeitüberweisungsvorgänge aufzuteilen. Als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung, der in einem Bündel von Zahlungsaufträgen eingereicht wird, sollte der Zeitpunkt gelten, zu dem der einzelne Echtzeitüberweisungsvorgang entbündelt wurde, wobei etwaige Kapazitätsengpässe des Massenzahlungssystems, die dem Zahlungsdienstleister des Zahlers mitgeteilt wurden, zu berücksichtigen sind. Unmittelbar nach der Entbündelung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diese einzelne Echtzeitüberweisung übermitteln. Diese Übermittlung sollte unbeschadet möglicher Lösungen erfolgen, die von Massenzahlungssystemen zur Verfügung gestellt werden und die Umwandlung von Bündeln mehrerer Zahlungsaufträge für Echtzeitüberweisungen in einzelne Echtzeitüberweisungen ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.03.2024

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