ErwGr. 2

REG_2024_887 · zur Änderung der Anhänge IV, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tierfutter, Inverkehrbringen und Einfuhr in die Union

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Verfütterungsverbote für Futtermittel, für die in Anhang IV der genannten Verordnung besondere Vorschriften festgelegt sind. Mit der Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission (2) wurde Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahin gehend geändert, dass die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten, Geflügel und Schweinen sowie von Mischfuttermitteln, die solches verarbeitete tierische Protein enthalten, zur Fütterung von Schweinen und Geflügel zugelassen wurde. Die Buchstaben d, e und f wurden jedoch irrtümlich in Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen. Nummer 1 hätte weiterhin den Bedingungen für die Herstellung von Mischfuttermitteln gewidmet bleiben müssen, die Einzelfuttermittel enthalten, welche zur Verfütterung an alle anderen Nutztiere als Wiederkäuer zugelassen sind, da die besonderen Bedingungen für die Verwendung anderer Einzelfuttermittel in den entsprechenden Abschnitten von Kapitel IV des genannten Anhangs festgelegt sind. Dies führte unbeabsichtigt auch dazu, dass sich die Mitgliedstaaten in einigen Fällen doppelten Listungspflichten gemäß Kapitel V gegenübersehen. In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher in Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt H und Kapitel V Abschnitt A entsprechende Berichtigungen vorgenommen werden. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2024

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