Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

Die Verordnung (EU) 2017/2107 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Folgende Nummer wird eingefügt: „2a. ‚Fächerfische‘ sind Arten der Familie Istiophoridae, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.“ b) Nummer 20 erhält folgende Fassung: „20. ‚Hilfsschiff‘ ist ein Schiff, mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Hilfsbooten, das nicht mit einsatzbereitem Fanggerät ausgestattet ist und das Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet, auch durch Versorgung eines Fangschiffs und den Einsatz, die Wartung und das Rückholen eines Fischsammelgeräts;“. c) Folgende Nummer wird eingefügt: „23a. ‚schwimmendes Objekt‘ oder ‚FOB‘ (floating object) ist jedes natürliche oder künstliche schwimmende Objekt (d. h. über oder unter der Wasseroberfläche) ohne eigene Bewegungsfähigkeit; ‚Fischsammelgeräte‘ oder ‚FADs‘ (fish aggregating devices) sind FOBs, die künstlich erzeugt und absichtlich eingesetzt und/oder aufgespürt werden; ‚Treibgut‘ ist ein FOB, das versehentlich aus anthropogenen und natürlichen Quellen verloren geht;“. d) Nummer 24 erhält folgende Fassung: „24. ‚Fischsammelgerät‘ oder ‚FAD‘ (fish aggregating device) ist ein permanent, semi-permanent oder vorübergehend ausgebrachter Gegenstand, eine Struktur oder eine Vorrichtung aus jeglichem synthetischen oder natürlichen Material, der oder die eingesetzt oder aufgespürt wird und zur Ansammlung von Fischen für den anschließenden Fang genutzt wird.
FADs können entweder verankert (aFADs) oder treibend (dFADs) sein;“. e) Folgende Nummer wird eingefügt: „24a. ‚FAD-Hol‘ ist das Ausbringen von Fanggerät rund um einen Thunfischschwarm in Verbindung mit einem FAD;“. f) Folgende Nummer wird eingefügt: „27a. ‚Oberflächennahe Langleine‘ ist eine Langleine, bei der sich beim Ausbringen die meisten Haken in einer Tiefe von weniger als 100 Metern befinden;“. g) Folgende Nummern werden angefügt: „30. ‚Kreishaken‘ ist ein Haken, bei dem der Endpunkt senkrecht zum Schaft gedreht wird, um eine im Allgemeinen kreisförmige oder ovale Form zu bilden; Kreishaken sollten mit einer Versetzung um nicht mehr als 10 Grad verwendet werden; 31. ‚operative Boje‘ ist eine zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See ausgebrachte Instrumentenboje, die die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt;“.
2.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Kapazitätsbegrenzung für tropischen Thunfisch (1) Bis zum 31.
Januar jedes Jahres erstellen die Mitgliedstaaten jährliche Fang- und Fangkapazitätsmanagementpläne n für tropischen Thunfisch.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtkapazität ihrer Langleinen- und Ringwadenflotte im Einklang mit den in Absatz 1 genannten jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplänen verwaltet wird, insbesondere um die Fänge von tropischem Thunfisch im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Fangbeschränkungen zu begrenzen.
(3)Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl ihrer Hilfsschiffe gegenüber den im Juni 2023 erfassten Zahlen nicht erhöhen.
(4)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Tage, an denen ihre gesamte Fangmenge für tropischen Thunfisch ausgeschöpft wurde.
Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(5)Bei Ringwadenfängern und großen Langleinenfängern (mit einer Länge über alles von 20 m oder mehr) der Union melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Fänge an tropischem Thunfisch monatlich und anschließend wöchentlich, sobald 80 % ihrer Fangmengen ausgeschöpft wurden.
(6)Alle 3 Monate melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen an tropischem Thunfisch, aufgeschlüsselt nach Arten, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gefangen wurden, und zwar innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Fänge getätigt wurden, d. h. bis zum 15.
April, 15.
Juli und 15.
Oktober eines jeden Jahres sowie bis zum 15.
Januar des Folgejahres, es sei denn, diese Angaben werden der Kommission monatlich übermittelt.
Diese Informationen werden, unabhängig davon, ob sie alle 3 Monate oder monatlich übermittelt werden, unter Verwendung des Formats für die Berichte über aggregierte Fangdaten übermittelt.
Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30.
April, 30.
Juli und 30.
Oktober jedes Jahres und bis zum 30.
Januar des Folgejahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.“
3.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Verbot des Rückwurfs von durch Ringwadenfänger der Union gefangenem tropischem Thunfisch (1) Ringwadenfänger der Union, die zum Fang von tropischem Thunfisch berechtigt sind, behalten alle gefangenen tropischen Thunfische an Bord, landen diese an oder laden sie im Hafen um.
(2)Tropischer Thunfisch, der von einem Ringwadenfänger der Union gefangen wurde, wird während des Hols nicht mehr zurückgeworfen, sobald das Netz vollständig geschlossen ist und mehr als die Hälfte des Netzes eingeholt wurde.
Führen technische Probleme beim Schließen oder Einholen des Netzes dazu, dass dieses Verbot nicht angewendet werden kann, bemüht sich der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder in seinem Namen nach Kräften, die Thunfische so schnell wie möglich ins Wasser freizusetzen.
(3)Abweichend von Absatz 1 kann tropischer Thunfisch in folgenden Fällen zurückgeworfen werden: a) wenn der Kapitän feststellt, dass der gefangene tropische Thunfisch in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird, durch Raubfraß beschädigt wird oder aufgrund eines Versagens des Fanggeräts, das die normalen Tätigkeiten des Wiedereinholens des Netzes, des Fischfangs und der Freisetzung des lebenden Fisches verhindert hat, im Netz verstorben und zersetzt worden ist; b) wenn der Kapitän feststellt, dass der tropische Thunfisch während des letzten Hols einer Fangreise gefangen wurde und nicht genügend Lagerkapazität vorhanden ist, um den bei diesem Hol gefangenen Thunfisch zu lagern; diese Fische dürfen nur zurückgeworfen werden, wenn i) der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder versuchen, den Thunfisch so schnell wie möglich lebend freizusetzen, und ii) nach dem Rückwurf kein anderer Fangeinsatz durchgeführt wird, bis der an Bord befindliche Thunfisch angelandet oder umgeladen ist.
(4)Der Kapitän des Fischereifahrzeugs meldet alle festgestellten Rückwürfe an den Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Rückwurfberichte im Rahmen der Task I- und Task II-Daten.“
4.
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe geführt werden, einschließlich Hilfsschiffen, ist es nicht erlaubt, tropischen Thunfisch aus dem ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden oder irgendeine Art von Unterstützung für diese Tätigkeiten zu leisten, einschließlich des Ausbringens und Rückholens von Fischsammelgeräten oder Bojen.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(3)Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Artikel 6 zum Fang von tropischem Thunfisch berechtigt sind, dürfen Beifänge von tropischem Thunfisch im Rahmen einer für diese Schiffe festgesetzten Obergrenze für Beifänge an Bord behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission im Rahmen des Jahresberichts die höchstzulässige Beifanggrenze für die Schiffe unter ihrer Flagge und die Art und Weise, wie sie die Einhaltung dieser Obergrenze sicherstellen.“
5.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Jährliches Verzeichnis der Schiffe, die tropischen Thunfisch befischen Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30.
Juni jeden Jahres das Verzeichnis der zugelassenen Schiffe unter ihrer Flagge, die im vorausgegangenen Kalenderjahr im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischt oder irgendeine Art von Unterstützung der Fischereitätigkeit geleistet haben (Hilfsschiffe).
Für Ringwadenfänger enthält dieses Verzeichnis auch die Hilfsschiffe, die die Fischereitätigkeit unterstützt haben, unabhängig von ihrer Flagge.
Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat bis zum 31.
Juli jeden Jahres über die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Listen in Kenntnis.
Artikel 8a Unter- oder Überschreitung der Fangmengen für Großaugenthun (1) Jeder ungenutzte oder übermäßige Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Großaugenthun kann entsprechend zu der einschlägigen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Großaugenthun addiert oder davon abgezogen werden.
(2)Die maximale Unterschreitung der Fangmengen für Großaugenthun, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für dieses betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.“
6.
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass pro Schiff mit operativen Bojen höchstens 300 FADs gleichzeitig eingesetzt werden.
(5)Die Zahl der FADs mit operativen Bojen wird durch die Überprüfung der Telekommunikationsrechnungen überprüft.
Diese Überprüfungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt.
(6)Die Mitgliedstaaten können den Ringwadenfängern unter ihrer Flagge gestatten, Hols an FOBs durchzuführen, sofern das Fischereifahrzeug entweder über einen Beobachter oder ein funktionierendes elektronisches Überwachungssystem an Bord verfügt, das in der Lage ist, die Art des Hols und die Artenzusammensetzung zu überprüfen, und das Informationen über die Fischereitätigkeiten an den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT übermittelt.“
7.
In Artikel 10 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Bei der Verwendung oder Konstruktion von Fischsammelgeräten sorgen die Mitgliedstaaten für das Folgende: a) Sie stellen sicher, dass alle eingesetzten FADs gemäß den Leitlinien in Anhang X so konzipiert sind, dass sich keine Meerestiere darin verfangen, b) Sie streben an, sicherzustellen, dass alle FADs aus biologisch abbaubaren Materialien wie Nicht-Kunststoffen hergestellt sind, mit Ausnahme der Materialien, die für den Bau von FAD-Trackingbojen verwendet werden.
(3)Jedes Jahr erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission in ihren FAD-Bewirtschaftungsplänen Bericht über die zur Einhaltung von Absatz 2 unternommenen Schritte.“
8.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Beschreibung des Treibguts oder FAD-Kennung (d. h.
FAD-Kennzeichnung und Bojenkennung oder sonstige Informationen zur Identifizierung des Eigentümers);“ b) im Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) Bojenkennung.“ c) Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) FAD-Kennung (d. h.
FAD-Kennzeichnung und Bojenkennung).“ d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Fischereifahrzeuge der Union führen ein Verzeichnis der eingesetzten FADs, das mindestens die in Anhang III aufgeführten Informationen enthält und aktualisieren das Verzeichnis monatlich gemäß den Anforderungen der Task-II-Daten.“
9.
Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben b bis d erhalten folgende Fassung: „b) die Anzahl und Art der Baken/Bojen (z.
B.
Funk, nur Sonar, Sonar mit Echolot), die monatlich gemäß den Anforderungen der Task-II-Daten eingesetzt werden; c) die durchschnittliche Zahl der aktivierten und desaktivierten Baken/Bojen pro Monat, die von den einzelnen Schiffen verfolgt wurden; d) die durchschnittliche Zahl monatlich verlorener FADs mit aktiven Bojen;“ b) folgende Buchstaben werden angefügt: „f) Fänge von Ringwadenfängern und Köderschiffen, Fischereiaufwand und Anzahl der Hols (für Ringwaden) nach Fangart (Fischerei auf Schwärme in Verbindung mit FOBs und auf freie Schwärme) gemäß den Task-II-Datenanforderungen; g) wenn die Tätigkeiten von Ringwadenfängern in Verbindung mit Köderschiffen ausgeübt werden, Berichte über die Fänge und den Fischereiaufwand der mit Köderschiffen verbundenen Ringwadenfänger gemäß den Task-I-Daten und Task-II-Datenanforderungen.“
10.
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Einsatz von Beobachtern und Verbot des Ausbringens von FADs im Zusammenhang mit dem Schutz von Jungfischen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge während eines Zeitraums von 15 Tagen vor Beginn der im Unionsrecht festgelegten Gebietsschließungen keine treibenden FADs ausbringen.
(2)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die berechtigt sind, tropischen Thunfisch zu befischen, ein Mindestmaß an Beobachtern einsetzen, und zwar wie folgt: a) für ihre Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 m oder mehr bis 2022 eine Überwachung von mindestens 10 % des Fischereiaufwands durch einen Beobachter an Bord gemäß Anhang IV oder durch ein zugelassenes elektronisches Überwachungssystem, b) für ihre Ringwadenfänger eine Überwachung des Fischereiaufwands zu 100 % durch Anwesenheit eines Beobachters an Bord gemäß Anhang IV oder durch ein zugelassenes elektronisches Überwachungssystem.
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem ICCAT-Sekretariat und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT bis zum 30.
April die von den Beobachtern oder dem zugelassenen elektronischen Überwachungssystem im Vorjahr gesammelten Informationen unter Berücksichtigung der in Artikel 72 genannten Vertraulichkeitsanforderungen.“
11.
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Feststellung von IUU-Fischerei Benachrichtigt der ICCAT-Exekutivsekretär die Kommission über einen möglichen Verstoß von Fischereifahrzeugen der Union gegen Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 14 Absätze 1 oder 2, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat mit.
Dieser Mitgliedstaat untersucht unverzüglich den Sachverhalt und fordert das Schiff auf, falls dieses in Verbindung mit Gegenständen, einschließlich FADs, fischt, die sich während der Gebietsschließung auf die Sammlung von Fischen auswirken könnten, die Fangtätigkeit einzustellen und falls erforderlich, das Gebiet umgehend zu verlassen.
Der betreffende Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die entsprechend getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.
Die Kommission leitet diese Informationen an den Küstenstaat und an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.“
12.
Die Überschrift von Titel II Kapitel II erhält folgende Fassung: „KAPITEL II WEIẞER THUN Abschnitt 1 Weißer Thun im Nord- und Südatlantik “
13.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 17a Sondergenehmigungen für große Fangschiffe, die Schwertfisch im Nord- und Südatlantik befischen (1) Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) großen Fangschiffen unter ihrer Flagge Fanggenehmigungen zum Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich.
(2)Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, Weißen Thun im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(3)Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Absatz 1 zum Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik berechtigt sind, dürfen Beifänge von Weißem Thun aus dem Nord- und Südatlantik im Rahmen einer Obergrenze für Beifänge an Bord solcher Schiffe behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen des Jahresberichts Bericht über die höchstzulässige Beifanggrenze für Schiffe unter ihrer Flagge.
Artikel 17b Unter- oder Überschreitung für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik (1) Jeder ungenutzte oder übermäßige Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik kann angemessenerweise zu der einschlägigen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik addiert werden.
(2)Die maximale Unterschreitung für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für das betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.
Artikel 17c Aufzeichnung der Fänge von Weißem Thun im Südatlantik Die Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe Weißen Thun im Südatlantik fangen, melden ihre genauen und validierten Fänge an Weißem Thun im Südatlantik dem ICCAT-Sekretariat als Teil der Task-I- und Task-II-Daten gemäß Artikel 50.
(*1) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl.
L 347 vom 28.12.2017, S. 81).“ "
(14)In Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt: „ Abschnitt 2 Weißer Thun im Mittelmeer Artikel 17d Freizeitfischerei auf Weißen Thun im Mittelmeer (1) Unbeschadet eines Verbots der Freizeitfischerei nach nationalem oder Unionsrecht dürfen natürliche oder juristische Personen, die Freizeitfischerei betreiben, nicht mehr als drei Exemplare von Weißem Thun aus dem Mittelmeer pro Schiff und Tag fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden.
(2)Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Weißen Thun aus dem Mittelmeer zu vermarkten.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem ICCAT-Sekretariat mindestens 15 Tage vor Ausübung der Tätigkeit die Liste aller Freizeitfischerei betreibende Schiffe, die berechtigt sind, Weißen Thun im Mittelmeer zu fangen.
Fischereifahrzeuge, die nicht auf dieser Liste stehen, sind nicht berechtigt, Weißen Thun im Mittelmeer zu fangen.“
15.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 18a Sondergenehmigungen für große Fangschiffe, die Schwertfisch im Nord- und Südatlantik befischen (1) Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 großen Fangschiffen unter ihrer Flagge Fanggenehmigungen zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich.
(2)Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, Schwertfisch aus dem Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(3)Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Absatz 1 zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik berechtigt sind, dürfen Beifänge von Schwertfisch aus dem Nord- und Südatlantik im Rahmen einer Obergrenze für Beifänge an Bord solcher Schiffe behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen des Jahresberichts Bericht über die höchstzulässige Beifanggrenze für Schiffe unter ihrer Flagge.
Artikel 18b Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik (1) Jeder ungenutzte Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik kann zu der jeweiligen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik addiert werden.
(2)Die maximale Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für das betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.“
16.
Die Überschrift von Titel II Kapitel IV erhält folgende Fassung: „KAPITEL IV FÄCHERFISCH, SEGELFISCH, BLAUER MARLIN, WEIẞER MARLIN UND RUNDSCHUPPEN-SPEERFISCH “
17.
Die Artikel 27 bis 29 erhalten folgende Fassung: „Artikel 27 Freisetzen von lebend gefangenem Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch (1) Soweit möglich setzen pelagische Langleinenfänger und Ringwadenfänger der Union alle zum Zeitpunkt des Einholens lebenden Exemplare von Blauem Marlin (Makaira nigricans), Weißem Marlin (Tetrapturus albidus) und Rundschuppen-Schwertfisch (Tetrapturus georgei) unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder unverzüglich in einer Weise frei, die den geringsten Schaden verursacht und die größtmöglichen Überlebenschancen nach der Freisetzung bietet.
(2)Die Mitgliedstaaten fördern die Umsetzung der in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-05 festgelegten Mindeststandards für die sichere Handhabung und lebende Freisetzung, indem sie Leitlinien für ihre Flotte erstellen.
Damit lebend gefangene Exemplare von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch sicher freigesetzt werden können, haben die Fischereifahrzeuge der Union an Deck für die Besatzungsmitglieder leicht zugänglich Folgendes verfügbar: eine Hebevorrichtung, einen Bolzenschneider, einen Enthaker oder Disgorger und einen Leinencutter.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapitäne und Besatzungsmitglieder ihrer Fischereifahrzeuge angemessen geschult sind, sich der einschlägigen Risikominderungs-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Freisetztechniken bewusst sind und die für das Freisetzen von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch erforderliche Ausrüstung gemäß den in Absatz 2 genannten Leitlinien zu Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren an Bord haben.
(4)Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Sterblichkeit von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch in ihren ICCAT-Fischereien nach der Freisetzung so gering wie möglich zu halten.
(5)Die Mitgliedstaaten können pelagischen Langleinenfängern und Ringwadenfängern unter ihrer Flagge gestatten, im Rahmen ihrer Fangbeschränkungen toten Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
Artikel 28 Anlandung von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch über die eingeräumten Fangmöglichkeiten hinaus Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden.
Diese Anlandungen werden nicht auf die Fangbeschränkungen dieses Mitgliedstaats aufgrund der Anlandebeschränkung der Union gemäß Absatz 2 der ICCAT-Empfehlung 19-05 angerechnet, sofern dieses Verbot in dem gemäß Artikel 71 dieser Verordnung vorgelegten Jahresbericht klar erläutert wird.
Artikel 29 Freizeitfischerei auf Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch (1) Die Flaggenmitgliedstaaten von Schiffen, die im Rahmen der Freizeitfischerei Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch befischen, sorgen dafür, dass 5 % der Anlandungen von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch im Rahmen von Fischereiwettbewerben einer wissenschaftlichen Beobachtung unterliegen.
(2)In der Freizeitfischerei auf Blauen Marlin gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 251 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung.
(3)In der Freizeitfischerei auf Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 168 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung.
(4)Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Blauen Marlin, Weißen Marlin oder Rundschuppen-Speerfisch ganz oder in Teilen zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.
(5)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in der Freizeitfischerei jeder freigesetzte Fisch in einer Weise freigesetzt wird, die den geringsten Schaden verursacht.
Artikel 29a Datenerhebung für Segelfisch Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Fänge von Segelfisch, einschließlich lebender und toter Rückwürfe, und melden diese Daten jährlich im Rahmen ihrer Task-I- und Task-II-Daten zur Unterstützung des Bestandsbewertungsprozesses.
Artikel 29b Datenerhebung und -meldung für Fächerfisch, Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch (1) Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, mit denen sichergestellt wird, dass der ICCAT genaue Daten über Fangmengen, Fischereiaufwand, Größe und Rückwurf von Fächerfisch im Einklang mit den ICCAT-Anforderungen für die Übermittlung von Task-I- und Task-II-Daten übermittelt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Kontrollbögen für Fächerfisch gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-05, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene zur Überwachung der Fänge und zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fächerfisch ergriffen haben.
(3)Das Versäumnis, gemäß der ICCAT-Resolution 01-06 und der ICCAT-Empfehlung 11-15 Task-I-Daten, einschließlich Daten über tote Rückwürfe, für Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch zu melden, führt zu einem Verbot des Anbordbehaltens dieser Arten.“
18.
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Nordatlantik (1) Kurzflossen-Makohaien im Nordatlantik, die von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden, darf kein Schaden zugefügt werden, und die betreffenden Exemplare müssen, soweit machbar, unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen werden, wobei die Sicherheit der Besatzungsmitglieder gebührend zu berücksichtigen ist.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren von Kurzflossen-Makohaien im Nordatlantik gemäß Anhang IX anwenden.
Artikel 33a Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Südatlantik (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren für Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik gemäß Anhang IX anwenden.
(2)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission monatlich alle zulässigen Anlandungen von Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik durch Schiffe unter ihrer Flagge.
Diese Berichte werden der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fänge getätigt wurden, übermittelt.
Darüber hinaus melden die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die toten Rückwürfe, die lebend freigesetzten Tiere und die Gesamtfangmenge der Schiffe unter ihrer Flagge.
(3)Die Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik gefangen haben, teilen der Kommission (unter Angabe der Anlandungen und der toten Rückwürfe) bis zum 30.
Juni jedes Jahres die statistische Methode mit, die zur Schätzung der Rückwürfe von toten Exemplaren und der lebend freigesetzten Exemplare verwendet wurde.
Mitgliedstaaten mit handwerklicher und kleiner Küstenfischerei stellen ebenfalls Informationen über ihre Datenerhebungsprogramme zur Verfügung.
(4)Im Rahmen der jährlichen Übermittlung von Task-I- und Task-II-Daten stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Daten zu Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik zur Verfügung, einschließlich Schätzungen der toten Rückwürfe und der lebend freigesetzten Tiere nach den vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT genehmigten Methoden.
(5)Fischereifahrzeuge, die Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik an Bord behalten, dürfen ganze Körper oder Körperteile von Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, nicht umladen.“
19.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 36a Datenerhebung für Haie (1) Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, die gewährleisten, dass der ICCAT genaue Fang-, Aufwands-, Größen- und Rückwurfdaten für Haie im Einklang mit den Anforderungen für die Bereitstellung von Task-I- und Task-II-Daten übermittelt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Kontrollbögen für Haie gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-06, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene zur Überwachung der Fänge und zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien ergriffen haben.“
20.
Artikel 41 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die Mitgliedstaaten verpflichten Schiffe unter ihrer Flagge, die mit oberflächennaher Langleine fischen, dazu a) nur große Kreishaken zu verwenden; b) nur Flossenfische als Köder zu verwenden oder c) andere Maßnahmen zu ergreifen, die von der ICCAT geprüft und für wirksam befunden wurden und die geeignet sind, die Rate der Zwischenfälle mit Meeresschildkröten bei der Fischerei mit oberflächennaher Langleine zu verringern.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten a) stellen sicher, dass Zwischenfälle mit Meeresschildkröten, soweit machbar, reduziert und verhindert werden, wenn Begegnungen mit Meeresschildkröten dokumentiert und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet wurden, indem mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Beifangreduzierung angewendet oder beibehalten wird: i) alternative oder neue Arten von Fanggeräten und Änderungen am Fanggerät; ii) zeitlich begrenzte Fischereibeschränkungen und -sperren in Fällen, in denen ein höheres Risiko eines Zwischenfalls mit Meeresschildkröten besteht; iii) eine wirksame Markierung der statischen Netze, die es den Meeresschildkröten ermöglicht, sie zu entdecken, wie z.
B. die Verwendung von Netzfarben, passiven Lichtreflektoren, dickeren Garnstärken, Korken oder anderen Materialien im Netz; iv) Änderungen des Fischereiverhaltens und der Fangstrategie (z.
B. verkürzte Stellzeit usw.); b) verpflichten die Ringwadenfänger unter ihrer Flagge dazu, i) das Einkreisen von Meeresschildkröten, soweit machbar, zu vermeiden; ii) eingekreiste oder verfangene Meeresschildkröten freizusetzen, auch auf FADs, wo dies möglich ist; und iii) sicherzustellen, dass FADs eingesetzt werden, die gemäß Anhang X konstruiert sind, um das Risiko des Verfangens von Meeresschildkröten wirksam auszuschließen; c) ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die sichere Freisetzung von Meeresschildkröten in einer Weise zu gewährleisten, die größtmögliche Überlebenschancen bietet, indem sie vorschreiben, dass i) Ringwaden- und Langleinenfänger sowie andere Arten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Fanggeräte einsetzen, in denen sich Meeresschildkröten verfangen können, je nach Art des Fanggeräts und im Einklang mit den bewährten Verfahren für die Handhabung und Freisetzung von Meeresschildkröten der FAO-Leitlinien zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten durch Fischereitätigkeiten (2009) (im Folgenden ‚FAO-Leitlinien‘) Hakenlöser, Leinenkapper und Korbheber oder Kescher an Bord haben; ii) die Eigner, Betreiber und Besatzungsmitglieder der Schiffe gemäß Ziffer i sowie alle Beobachter an Bord die Ausrüstung gemäß dieser Ziffer im Einklang mit den Verfahren für die sichere Handhabung und Freisetzung für Meeresschildkröten gemäß Anhang VI und den FAO-Leitlinien verwenden; iii) die Eigner, Betreiber und Besatzungsmitglieder der Schiffe gemäß Ziffer i angehalten werden, sich im Umgang mit den Geräten gemäß Ziffer i schulen zu lassen; d) verpflichten ihre Fischer auf Schiffen, die unter das ICCAT- Übereinkommen fallende Arten befischen, dass sie — soweit machbar — gefangene Meeresschildkröten, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich an Bord bringen und ihre Erholung fördern, unter anderem durch Wiederbelebungsmaßnahmen gemäß Abschnitt C von Anhang VI, bevor sie sie ins Wasser zurücksetzen; e) stellen sicher, dass die Fischer die in Anhang VI beschriebenen Techniken zur Beifangreduzierung und Behandlung der Fische kennen und anwenden.“ (5) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die wissenschaftliche Beobachtung von Langleinenfängern in durch die ICCAT geregelten Fischereien, wenn Begegnungen mit Meeresschildkröten dokumentiert und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet wurden, spätestens bis 1.
Januar 2024 über das geforderte Mindestmaß von 5 % hinaus auf 10 % zu erhöhen.
Diese Erhöhung kann durch menschliche Beobachter oder elektronische Überwachungssysteme erreicht werden.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann ein Mitgliedstaat bei außergewöhnlichen Sicherheitsbedenken, die die Entsendung eines Beobachters an Bord ausschließen, für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern ein alternatives Verfahren für die wissenschaftliche Überwachung nutzen, mit dem die in dieser Verordnung genannten Daten in einer Weise erhoben werden, die einen vergleichbaren Umfang gewährleistet.
Alternative Verfahren gemäß diesem Unterabsatz müssen vor ihrer Anwendung von der ICCAT auf ihrer Jahrestagung genehmigt werden.
(6)Im Mittelmeer: a) gilt Absatz 2a nicht; b) gelten die Absätze 4 und 5 ab dem 1.
Januar 2026.“
21.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 44a Schiffsüberwachungssystem Verfügen Fischereifahrzeuge über Überwachungsgeräte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Überwachungsgeräte von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge ständig und kontinuierlich betriebsbereit sind und dass die Informationen für Ringwadenfänger mindestens einmal pro Stunde und für alle anderen Schiffe, die ICCAT-Arten befischen, mindestens einmal alle 2 Stunden erfasst und an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt werden.
Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union befindlichen Überwachungsgeräts wird dieses so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb eines Monats nach dem Vorfall, repariert oder ersetzt, es sei denn, das Fischereifahrzeug ist nicht mehr im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig.
Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht zu einer Fangreise aufbrechen, ohne dass das Überwachungsgerät repariert oder ersetzt wurde.“
22.
Artikel 54 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Exekutivsekretär dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen: — Schiffsname, Registernummer — CCAT-Registernummer (sofern zutreffend) — IMO-Nummer — früherer Name (sofern zutreffend) — frühere Flagge (sofern zutreffend) — Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend) — internationales Funkrufzeichen — Schiffstyp, Länge, Bruttoraumzahl (BRZ) und Ladekapazität — Namen und Anschriften der Reeder und Betreiber — Art der zulässigen Umladung (d. h. im Hafen, auf See) — Geltungsdauer der Umladegenehmigung“.
23.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 58a Gesundheit und Sicherheit von Beobachtern im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT für Umladungen auf See (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Schiff unter ihrer Flagge, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, für die gesamte Fangreise mit geeigneter Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, einschließlich a) eines Rettungsfloßes mit ausreichender Kapazität für alle an Bord befindlichen Personen mit einer Kontrollbescheinigung, die während des Einsatzes des Beobachters gültig ist; b) Rettungswesten oder Überlebensanzügen in ausreichender Zahl für alle an Bord befindlichen Personen, die den einschlägigen internationalen Normen entsprechen und c) einer ordnungsgemäß registrierten Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) und eines Such- und Rettungstransponders (SART), die erst nach Beendigung des Beobachtereinsatzes auslaufen.
(2)Jedes Fischereifahrzeug der Union, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, erstellt einen Notfallaktionsplan (Emergency Action Plan, ‚EAP‘) und setzt diesen um; der Plan ist zu befolgen, wenn ein Beobachter stirbt, vermisst wird oder wahrscheinlich über Bord gegangen ist, an einer schweren Krankheit oder Verletzung leidet, die seine Gesundheit, seine Sicherheit oder sein Wohlergehen bedroht, oder wenn er angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde.
Ein solcher EAP enthält u. a. die Elemente gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-10.
(3)Jedes Fischereifahrzeug der Union, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, legt der Kommission den EAP vor, der an die ICCAT zur Veröffentlichung auf deren Website weitergeleitet wird.
Ein neuer oder geänderter EAP wird, sobald er verfügbar ist, der Kommission zur Verfügung gestellt und an die ICCAT zur Veröffentlichung auf deren Website weitergeleitet.
(4)Ein Fischereifahrzeug der Union darf nur dann einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord nehmen, wenn es einen EAP vorgelegt hat.
Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben im EAP Unstimmigkeiten mit den Standards in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-10 fest, so kann sie beschließen, dass die Entsendung eines Beobachters auf ein Schiff des betreffenden Flaggenmitgliedstaats aufgeschoben wird, bis die Unstimmigkeit ausreichend behoben ist.“
24.
Artikel 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) eine Beobachterüberwachung von mindestens 5 % des Fischereiaufwands bei jeder Fischerei auf ICCAT-Arten mit pelagischen Langleinen, Ringwaden, Köderschiffen, Fallen, Kiemennetzen und Schleppnetzen.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der prozentuale Anteil der Beobachterüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b wird wie folgt berechnet: a) für die Ringwadenfischerei in Anzahl der Hols oder Fangreisen; b) für die pelagische Langleinenfischerei in Fangtagen, Anzahl der Hols oder Fangreisen; c) für die Fischerei mit Köderschiffen und Fischfallen in Fangtagen; d) für die Fischerei mit Kiemennetzen in Fangstunden oder -tagen und e) für die Schleppnetzfischerei in Hols oder Fangtagen.“
25.
Artikel 63 erhält folgende Fassung: „Artikel 63 Aufgaben wissenschaftlicher Beobachter (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Beobachter, insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Informationen über die Fangtätigkeit des beobachteten Schiffes aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält: i) Datenerhebung über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Schätzung oder Messung, soweit machbar, der Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z.
B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und Entnahme biologischer Proben für Lebenszyklus-Studien (z.
B.
Keimdrüsen, Otholiten, Rückgrate, Schuppen); ii) Angaben zu allen gefundenen Markierungen; iii) Angaben zum Fangeinsatz, einschließlich der Fanggebiete nach Breiten- und Längengraden, Angaben zum Fischereiaufwand (z.
B.
Anzahl der Hols, der Haken), Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes, Nutzung von Fischsammelgeräten, einschließlich FADs, und allgemeiner Zustand der freigesetzten Tiere in Bezug auf die Überlebensraten (d. h. tot oder lebendig, verletzt); b) Maßnahmen zur Minderung von Beifang zu beobachten und aufzuzeichnen sowie sonstige relevante Informationen zu sammeln; c) so weit wie möglich Umweltbedingungen zu beobachten und aufzuzeichnen (z.
B.
Zustand der Meere, Klima- und hydrologische Parameter); d) FADs im Einklang mit dem regionalen Beobachterprogramm der ICCAT, das im Rahmen des mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsplans für tropischen Thunfisch angenommen wurde, zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten; und e) alle sonstigen wissenschaftlichen Aufgaben wahrzunehmen, die vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT empfohlen und von der Kommission genehmigt wurden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter a) die elektronische Ausrüstung des Schiffes nicht beeinträchtigen; b) mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut sind, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung; c) gegebenenfalls mit dem Kapitän über relevante Beobachterthemen und -aufgaben kommunizieren; d) die Fischereitätigkeiten und den normalen Betrieb des Schiffes nicht behindern oder beeinträchtigen; e) an Nachbesprechungen mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der für die Durchführung des Beobachterprogramms zuständigen nationalen Behörde teilnehmen.
(3)Der Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugewiesen ist, muss a) einen angemessenen Zugang zum Schiff und zu dessen Betrieb erlauben; b) dem Beobachter ermöglichen, seine Beobachteraufgaben auf wirksame Weise auszuführen, indem dieser unter anderem i) einen angemessenen Zugang zum Fanggerät, zu den Schiffsunterlagen (einschließlich Logbücher in elektronischer und in Papierform) und den Fängen gewährt; ii) zu jedem Zeitpunkt mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der nationalen Behörde kommuniziert; iii) einen angemessenen Zugang zu elektronischen Geräten und anderen Ausrüstungen für die Fischerei gewährleistet, einschließlich: — der Satellitennavigationsausrüstung; — der elektronischen Kommunikationsmittel; iv) sicherstellen, dass niemand an Bord des beobachteten Schiffs die Ausrüstung oder die Dokumentation des Beobachters beschädigt oder zerstört, behindert, beeinträchtigt oder anderweitig in einer Weise tätig wird, die den Beobachter unnötig daran hindern könnte, seine Beobachteraufgaben zu erfüllen; c) den Beobachtern Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre und medizinische Einrichtungen zugänglich machen, die denen der Schiffsoffiziere entsprechen; d) dem Beobachter auf der Brücke oder im Ruderhaus sowie an Deck ausreichend Platz für die Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben einräumen.
(4)Die Mitgliedstaaten a) fordern die Schiffe unter ihrer Flagge bei der Fischerei auf ICCAT-Arten auf, einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß dieser Verordnung an Bord zu nehmen; b) überwachen die Sicherheit ihrer Beobachter; c) fordern, soweit möglich und angebracht, ihr wissenschaftliches Institut oder ihre nationale Behörde auf, Vereinbarungen mit den wissenschaftlichen Instituten oder den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Parteien zu treffen, um Beobachterberichte und Beobachterdaten untereinander auszutauschen; d) stellen in ihrem Jahresbericht der Kommission und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT spezifische Informationen zur Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 16-14 bereit, die Folgendes umfassen: i) Einzelheiten über den Aufbau und die Gestaltung ihrer wissenschaftlichen Beobachterprogramme, unter anderem — den Zielumfang der Beobachterprogramme nach Arten und Fanggerät sowie der Art und Weise, wie dieser gemessen wird; — die zu erhebenden Daten; — bestehende Datenerhebungs- und -handhabungsprotokolle; — Informationen darüber, wie die Schiffe ausgewählt werden, um den Zielumfang des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten zu erreichen; — Anforderungen an die Ausbildung der Beobachter und — Anforderungen an die Qualifikationen der Beobachter; ii) die Zahl der überwachten Schiffe, die Abdeckungsquote nach Arten und Fanggerät sowie Einzelheiten dazu, wie diese Abdeckungsgrade berechnet wurden; e) berichten nach der erstmaligen Vorlage der Informationen gemäß Buchstabe d Ziffer i über Änderungen an Aufbau und Gestaltung ihrer Beobachterprogramme in den Jahresberichten, falls solche Änderungen eintreten, und übermitteln der Kommission weiterhin jedes Jahr die gemäß Buchstabe d Ziffer ii erforderlichen Angaben; f) übermitteln dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT jährlich unter Verwendung der von diesem entwickelten elektronischen Formate Informationen, die im Rahmen von nationalen Beobachterprogrammen zur Verwendung durch die Kommission erfasst werden, insbesondere zur Bestandsabschätzung und zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, im Einklang mit den geltenden Verfahren für andere Datenmeldeanforderungen und mit den nationalen Geheimhaltungsvorschriften; g) gewährleisten die Anwendung robuster Datenerhebungsprotokolle durch ihre Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von Fotografie.“
26.
In Artikel 66 werden die folgenden Absätze hinzugefügt: „(4) Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jährlich mindestens 5 % der Anlandungen und Umladungen, die von Fischereifahrzeugen aus Drittländern in seinen bezeichneten Häfen durchgeführt werden.
(5)Flaggenmitgliedstaaten berücksichtigen die Berichte von Inspektoren eines Hafenstaats über Verstöße auf einer ähnlichen Grundlage wie die Berichte ihrer eigenen Inspektoren und handeln nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/2403.“
27.
Unter Titel III Kapitel VII wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 66a Sichtung von Schiffen (1) Wird ein Fischereifahrzeug der Union, ein Drittlandfischereifahrzeug oder ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit beim Fischfang oder bei fischereibezogenen Tätigkeiten (z.
B.
Umladungen) gesichtet, bei denen angenommen wird, dass es sich um IUU-Fischerei handelt, sammeln die Mitgliedstaaten so viele Informationen wie möglich durch Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen ihrer zuständigen Behörden im ICCAT-Übereinkommensbereich.
(2)Die Mitgliedstaaten erheben Informationen über die Sichtung von Schiffen gemäß dem im Anhang der ICCAT-Empfehlung 19-09 enthaltenen Datenblatt zur Sichtung von Schiffen.
(3)Wird ein Schiff gemäß Absatz 1 gesichtet, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat (im Folgenden ‚beobachtender Mitgliedstaat‘) den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggen-Partei oder Nicht-Partei des gesichteten Schiffes unverzüglich alle aufgezeichneten Bilder des Schiffes und a) führt das gesichtete Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats, so ergreift der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich geeignete Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Schiff; sowohl der beobachtende Mitgliedstaat als auch der Flaggenmitgliedstaat des gesichteten Schiffes übermitteln der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) Informationen über die Sichtung, einschließlich Einzelheiten zu den ergriffenen Folgemaßnahmen; b) führt das gesichtete Schiff die Flagge einer anderen Partei, einer Nicht-Partei oder eine unbestimmte Flagge oder besitzt es keine Staatszugehörigkeit, übermittelt der beobachtende Mitgliedstaat der Kommission und der EFCA unverzüglich alle sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Sichtung; die Kommission leitet die entsprechenden Angaben gegebenenfalls an das ICCAT-Sekretariat weiter.“
28.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 69a IUU-Schiffe Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die auf der IUU-Liste der ICCAT aufgeführten Schiffe keine Genehmigung zur Anlandung, Umladung, Betankung oder Versorgung oder zur Durchführung anderer kommerzieller Transaktionen erhalten.“
29.
In Artikel 71 Absatz 1 wird das Datum „20.
August“ durch „1.
August“ ersetzt.
30.
Artikel 73 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Anhänge I bis X; aa) die Kapazitätsbeschränkungen für tropischen Thunfisch gemäß Artikel 5a im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung über die Fang- und Kapazitätsmanagementpläne gemäß Absatz 2 jenes Artikels sowie die Zahl der Hilfsschiffe gemäß Absatz 3 jenes Artikels;“ b) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Fristen nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 2, Artikel 26 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48 Absätze 1 und 2, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 59 Absätze 1 und 2, Artikel 64, Artikel 65 Absatz 2, Artikel 66 Absätze 1 und 2, Artikel 67 Absätze 1 und 2, Artikel 69 Absatz 2, Artikel 70 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 71 Absatz 1; ba) die jährliche Übertragung von Großaugenthun gemäß Artikel 8a; bb) die Anforderungen an FADs gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2; bc) die Bezugnahmen auf ICCAT-Empfehlungen gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29b Absätze 2 und 3, Artikel 36a Absatz 2, Artikel 58a Absätze 2 und 4, Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 66a Absatz 2;“ c) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) den Mindestprozentsatz der Beobachterüberwachung gemäß Artikel 14 Absatz 2; ca) die Begrenzung der Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Weißen Thun im Nordatlantik befischen gemäß Artikel 17; cb) die jährliche Übertragung von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik gemäß Artikel 17b; cc) die Bewirtschaftungspläne für Schwertfisch im Nordatlantik gemäß Artikel 18; cd) die jährliche Übertragung von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik gemäß Artikel 18b;“ d) folgende Buchstaben werden angefügt: „j) die Anforderungen zur Maximierung des Überlebens von Meeresschildkröten gemäß Artikel 41; k) die Berechnung des Prozentsatzes der Beobachterüberwachung gemäß Artikel 61 Absatz 2;“.
31.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
32.
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
33.
Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge IX und X angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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