Art. 17d – Freizeitfischerei auf Weißen Thun im Mittelmeer

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(1)Unbeschadet eines Verbots der Freizeitfischerei nach nationalem oder Unionsrecht dürfen natürliche oder juristische Personen, die Freizeitfischerei betreiben, nicht mehr als drei Exemplare von Weißem Thun aus dem Mittelmeer pro Schiff und Tag fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden.
(2)Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Weißen Thun aus dem Mittelmeer zu vermarkten.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem ICCAT-Sekretariat mindestens 15 Tage vor Ausübung der Tätigkeit die Liste aller Freizeitfischerei betreibende Schiffe, die berechtigt sind, Weißen Thun im Mittelmeer zu fangen. Fischereifahrzeuge, die nicht auf dieser Liste stehen, sind nicht berechtigt, Weißen Thun im Mittelmeer zu fangen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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