Art. 27 – Freisetzen von lebend gefangenem Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(1)Soweit möglich setzen pelagische Langleinenfänger und Ringwadenfänger der Union alle zum Zeitpunkt des Einholens lebenden Exemplare von Blauem Marlin (Makaira nigricans), Weißem Marlin (Tetrapturus albidus) und Rundschuppen-Schwertfisch (Tetrapturus georgei) unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder unverzüglich in einer Weise frei, die den geringsten Schaden verursacht und die größtmöglichen Überlebenschancen nach der Freisetzung bietet.
(2)Die Mitgliedstaaten fördern die Umsetzung der in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-05 festgelegten Mindeststandards für die sichere Handhabung und lebende Freisetzung, indem sie Leitlinien für ihre Flotte erstellen. Damit lebend gefangene Exemplare von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch sicher freigesetzt werden können, haben die Fischereifahrzeuge der Union an Deck für die Besatzungsmitglieder leicht zugänglich Folgendes verfügbar: eine Hebevorrichtung, einen Bolzenschneider, einen Enthaker oder Disgorger und einen Leinencutter.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapitäne und Besatzungsmitglieder ihrer Fischereifahrzeuge angemessen geschult sind, sich der einschlägigen Risikominderungs-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Freisetztechniken bewusst sind und die für das Freisetzen von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch erforderliche Ausrüstung gemäß den in Absatz 2 genannten Leitlinien zu Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren an Bord haben.
(4)Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Sterblichkeit von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch in ihren ICCAT-Fischereien nach der Freisetzung so gering wie möglich zu halten.
(5)Die Mitgliedstaaten können pelagischen Langleinenfängern und Ringwadenfängern unter ihrer Flagge gestatten, im Rahmen ihrer Fangbeschränkungen toten Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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