Art. 29 – Freizeitfischerei auf Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(1)Die Flaggenmitgliedstaaten von Schiffen, die im Rahmen der Freizeitfischerei Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch befischen, sorgen dafür, dass 5 % der Anlandungen von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch im Rahmen von Fischereiwettbewerben einer wissenschaftlichen Beobachtung unterliegen.
(2)In der Freizeitfischerei auf Blauen Marlin gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 251 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung.
(3)In der Freizeitfischerei auf Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 168 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung.
(4)Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Blauen Marlin, Weißen Marlin oder Rundschuppen-Speerfisch ganz oder in Teilen zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.
(5)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in der Freizeitfischerei jeder freigesetzte Fisch in einer Weise freigesetzt wird, die den geringsten Schaden verursacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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