Art. 33 – Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Nordatlantik

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(1)Kurzflossen-Makohaien im Nordatlantik, die von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden, darf kein Schaden zugefügt werden, und die betreffenden Exemplare müssen, soweit machbar, unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen werden, wobei die Sicherheit der Besatzungsmitglieder gebührend zu berücksichtigen ist.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren von Kurzflossen-Makohaien im Nordatlantik gemäß Anhang IX anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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