Art. 2 – Änderung der Verordnung (EU) 2023/2053

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

Die Verordnung (EU) 2023/2053 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. ‚ICCAT‘ die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik; 2. ‚SCRS‘ den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT; 3. ‚Konvention‘ die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik; 4. ‚Übereinkommensbereich‘ das geografische Gebiet gemäß Artikel 1 der Konvention; 5. ‚Parteien‘ die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor; 6. ‚Betreiber‘ eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit einer der einzelnen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung oder des Vertriebs und mit Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen; 7. ‚für die Thunfischfarm zuständiger Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Farm fällt; 8. ‚Flaggenmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt; 9. ‚für die Tonnare zuständiger Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Tonnare fällt; 10. ‚Fischereifahrzeug‘ jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe; 11. ‚Fangschiff‘ ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff; 12. ‚Schlepper‘ jedes Schiff, das für das Schleppen von Netzkäfigen für lebenden Roten Thun genutzt wird; 13. ‚Verarbeitungsschiff‘ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten; 14. ‚Unterstützungsschiff‘ jedes Fischereifahrzeug, das kein Fangschiff, Verarbeitungsschiff, Schlepper, an Umladungen beteiligtes Schiff, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstetes Transportschiff oder Hilfsschiff ist, das für Unterstützungsaufgaben in der Fischerei auf Roten Thun zugelassen ist; 15. ‚Hilfsschiff‘ ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einem Ringwadenfänger oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen oder einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird; 16. ‚Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei‘ ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist: a) Länge über alles von weniger als 12 Metern, b) das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats, c) die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden, d) die maximale Anzahl der Besatzungsmitglieder liegt bei vier Personen, e) das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein; 17. ‚großer pelagischer Langleinenfänger‘ ist ein pelagischer Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern; 18. ‚Freizeitfischerei‘ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; 19. ‚Ringwade‘ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann; 20. ‚gemeinsamer Fangeinsatz‘ jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird; 21. ‚Fanggerätegruppe‘ eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde; 22. ‚Fischereiaufwand‘ das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs zur Messung der Intensität der Fangtätigkeiten; diese Intensität wird je nach Fanggerät in unterschiedlichen Einheiten gemessen; bei der Langleinenfischerei ist die Einheit die Anzahl Haken oder Haken-Stunden; bei Ringwadenfängern besteht die Einheit in den Schiffs-Tagen (Fangzeit und Suchzeit); 23. ‚gezielte Fischerei‘ Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison; 24. ‚BCD‘ ein Fangdokument für Roten Thun; 25. ‚eBCD‘ ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun; 26. „Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, von der Tonnare oder vom Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung; 27. ‚lebender Roter Thun‘ Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine
Aufzuchtanlage umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt, aufgezogen und schließlich entnommen oder freigesetzt wird; 28. ‚Entnahme‘ das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren; 29. ‚Tonnar‘ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird; 30. ‚Einsetzen in Netzkäfige‘ das Verbringen von lebendem Roten Thun in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern; 31. ‚Kontrolleinsetzen in Netzkäfige‘ eine Wiederholung des Einsetzens in Käfige, die auf Verlangen der Kontrollbehörden durchgeführt wird, um die Anzahl oder das Durchschnittsgewicht der eingesetzten Fische zu überprüfen; 32. ‚Aufzucht‘ oder ‚Mast‘ das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern; 33. ‚Thunfischfarm‘ ein Meeresgebiet an einem oder mehreren Standorten, die alle durch klare geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind und die für die Mast oder Aufzucht von Rotem Thun, der von Tonnaren oder Ringwadenfängern gefangen wird, genutzt werden; 34. ‚Einsatzkapazität für die Aufzucht‘ die Höchstmenge an wildem Rotem Thun in Tonnen, die eine Thunfischfarm während einer Fangsaison in Netzkäfige einsetzen darf; 35. ‚Umsetzung‘ jede Umsetzung a) von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz, b) von lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers, c) von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz, d) eines Netzes mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper, e) von lebendem Rotem Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm (interne Umsetzung), f) von lebendem Rotem Thun von einem Aufzuchtkäfig in ein Transportnetz; 36. ‚Kontrollumsetzung‘ die Wiederholung einer Umsetzung, die auf Verlangen der Kontrollbehörden durchgeführt wird; 37. ‚Umsetzung zwischen Thunfischfarmen‘ die Umsetzung von lebendem Rotem Thun von einer Thunfischfarm in eine andere, die aus zwei Phasen besteht: Umsetzung vom Aufzuchtkäfig des abgebenden Betriebs in ein Transportnetz und Umsetzung vom Transportnetz in den Aufzuchtkäfig des Empfängerbetriebs; 38. ‚erste Umsetzung‘ eine Umsetzung von lebendem Rotem Thun von einer Ringwade oder einer Tonnare in ein Transportnetz; 39. ‚weitere Umsetzung‘ jede Umsetzung, die nach der ersten Umsetzung und vor dem Einsetzen in die Käfige des Empfängerbetriebs erfolgt, wie z.
B. das Aufteilen oder Zusammenführen des Inhalts zweier Transportnetze, mit Ausnahme von freiwilligen oder Kontrollumsetzungen; 40. ‚freiwillige Umsetzung‘ die Wiederholung einer Umsetzung, die vom abgebenden Betreiber freiwillig durchgeführt wird; 41. ‚Kontrollkamera‘ eine Stereokamera oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen; 42. ‚Stereokamera‘ eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs; 43. ‚abgebender Betreiber‘ den Kapitän oder den Vertreter des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers oder den Betreiber oder den Vertreter des Betreibers der Thunfischfarm oder der Tonnare, von dem — außer im Fall von freiwilligen und Kontrollumsetzungen — eine Umsetzung ausgeht; 44. ‚Mitgliedstaat des abgebenden Betreibers‘ den Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der abgebende Betreiber untersteht.“
2.
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Übertragung von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet.
Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 14 genannten jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplans des Mitgliedstaats und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß den Artikeln 56c, 56d und 61.“
3.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten (1) Die automatische Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.
(2)Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung von höchstens 5 % seiner jährlichen Quote von einem Jahr auf das folgende Jahr beantragen.
Der betreffende Mitgliedstaat nimmt diesen Antrag in seinen jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplan auf, der in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union zur Billigung durch die ICCAT aufzunehmen ist.“
4.
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Quotenübertragungen zwischen der Union und den anderen Parteien finden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und die betreffenden Parteien statt.
Die Kommission teilt dem ICCAT-Sekretariat die betreffende Quotenmenge vor der Übertragung der Quoten mit.“
5.
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Jährlicher Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor.
Jeder Mitgliedstaat stellt seinen Plan im Einklang mit folgenden Aspekten auf: a) den Zielen, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkten für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun; b) dem gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichteten nationale Kontrollprogramm für Roten Thun bis zum 31.
Dezember 2025 und nach diesem Zeitpunkt dem gemäß Artikel 93a jener Verordnung eingerichteten nationale Kontrollprogramm.“
6.
Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die im Jahr 2018 im ICCAT-Register der Thunfischfarmen, die für Roten Thun zugelassen sind (im Folgenden ‚ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen‘), eingetragen oder zugelassen und der ICCAT gemeldet wurde.“ b) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten leiten Statistiken über die jährlich in Netzkäfige eingesetzte Menge (Einsetzen von wild gefangenem Fisch) sowie die jährliche Menge an Entnahmen und Ausfuhren an die Kommission weiter, die die Daten dem ICCAT-Sekretariat übermittelt, bis das ICCAT-Sekretariat eine Funktion zur Datenextraktion im eBCD-System entwickelt hat und diese Funktion verfügbar ist.
(7)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gegebenenfalls bis zum 15.
Mai jedes Jahres überarbeitete Bewirtschaftungspläne vor, die bis zum 1.
Juni jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat übermittelt werden.“
7.
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) den jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan gemäß Artikel 14 und“.
8.
In Artikel 17 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung: „(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Witterungsbedingungen Fangtätigkeiten unmöglich machen, beschließen, die in den genannten Absätzen genannten Fangzeiten um eine entsprechende Anzahl nicht ausgeschöpfter Fangtage bis zu 10 Tage zu verlängern.
(5)Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer vom 1.
Januar bis 31.
Mai jedes Jahres erlaubt, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N.“
9.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21a Verbot des Anbordbehaltens von Rotem Thun an Bord von Unterstützungsschiffen Unterstützungsschiffe dürfen keinen Roten Thun an Bord behalten oder befördern.“
10.
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls eine besondere Quote für die Freizeitfischerei zuteilen.
Bei dieser Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.“
11.
Artikel 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Mitgliedstaaten mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun regulieren diese Fischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei.
Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste dieser Schiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde.
Die Kommission übermittelt der ICCAT diese Liste in elektronischer Form.
Die Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben: a) Name des Schiffes, b) Registernummer, c) ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend), d) früherer Name (sofern zutreffend); e) Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Jeder Mitgliedstaat zeichnet die Fangdaten, einschließlich Gewicht, jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und übermittelt die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30.
Juni der Kommission.
Die Kommission übermittelt diese Informationen dem ICCAT-Sekretariat.“
12.
Artikel 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn des Zeitraums der Fanggenehmigung folgende Schiffslisten: a) eine Liste aller Fangschiffe, die gezielt Roten Thun befischen, und b) eine Liste aller anderen Schiffe als Fangschiffe, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rotem Thun nachgehen.
Jede Schiffsliste enthält folgende Angaben: a) Name und Registernummer des Schiffes, b) Schiffstyp, wobei zumindest zwischen Fangschiffen, Schleppern, Hilfsschiffen, Unterstützungsschiffen und Verarbeitungsschiffen unterschieden wird, c) Länge und Bruttoregistertonnen (BRT) oder, soweit möglich, Bruttoraumzahl (BRZ), d) IMO-Nummer (sofern zutreffend), e) verwendetes Fanggerät (sofern zutreffend), f) frühere Flagge (sofern zutreffend), g) früherer Name (sofern zutreffend), h) etwaige Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern, i) internationales Rufzeichen (sofern zutreffend), j) Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber und k) zulässiger Zeitraum für den Fang und die Beförderung von Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken.
Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die in diesen Listen geführten Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1und der Angaben nach den Absätzen 1 und 3 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten betrieblichen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann.
Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit: a) vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), und b) eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.“
13.
Artikel 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans eine Liste der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind.
Diese Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnare sowie die geografischen Koordinaten des Polygons.
Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ergänzung, Streichung und Änderung in ihrer Liste der Tonnaren mit, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind.
Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.“
14.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 28a Listen und Register der Thunfischfarmen (1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans eine Liste der Thunfischfarmen, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für Roten Thun zugelassen sind.
Diese Liste enthält folgende Angaben: a) den Namen der Thunfischfarm; b) die Registernummer; c) die Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber; d) die jeder Thunfischfarm zugewiesene Einsatz- und Gesamtaufzuchtkapazität; e) die geografischen Koordinaten der für Aufzuchttätigkeiten zugelassenen Gebiete; und f) den Status der Thunfischfarm (aktiv oder nicht aktiv).
Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Thunfischfarmen in das ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen werden können.
(2)Für Thunfischfarmen, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer haben.
(3)Außerhalb der für die Aufzucht zugelassenen geografischen Koordinaten ist keine Aufzucht, einschließlich der Fütterung zu Mastzwecken oder der Entnahme zulässig.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ergänzung, Streichung und Änderung in ihrer Liste der Thunfischfarmen mit.
Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun nicht in eine Thunfischfarm eingesetzt wird, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen aufgeführt ist, und dass diese Thunfischfarmen keinen Roten Thun von Schiffen erhalten, die nicht im ICCAT-Schiffregister aufgeführt sind.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Tätigkeit in Thunfischfarmen zu untersagen, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen sind.“
15.
In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des völkerrechtlichen Rechts auf Zugang zu einem Hafen für Fischereifahrzeuge in Seenot oder in Fällen höherer Gewalt.“
16.
Artikel 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Vor der Einfahrt in den Hafen teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 aufgeführten Fischereifahrzeugs der Union, einschließlich Verarbeitungs- oder Hilfsschiffen, bzw. sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen zumindest Folgendes mit: a) geschätztes Datum und geschätzte Uhrzeit der Ankunft; b) die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun; c) Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Alle Anlandungen in der Union werden von den einschlägigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert, und ein bestimmter Prozentsatz wird auf der Grundlage eines Risikobewertungssystems unter Einbeziehung von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert.
Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem sind im jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan gemäß Artikel 14 enthalten.“
17.
Artikel 35 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Spätestens fünf Werktage nach dem Tag der Umladung im Hafen füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen durchführen, bzw. ihre Bevollmächtigten die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermitteln sie den zuständigen Behörden ihrer Flaggenmitgliedstaaten.
Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge bzw. ihre Bevollmächtigten füllen die ICCAT-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang V aus.
Die ICCAT-Umladeerklärung wird mit dem eBCD verknüpft, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.“
18.
Artikel 36 erhält folgende Fassung: „Artikel 36 Fangberichte der Mitgliedstaaten Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle zwei Wochen Fangberichte.
Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren und Fangschiffen.
Diese Angaben werden nach Fanggerätetypen aufgeschlüsselt.
Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.“
19.
Artikel 38 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 befinden sich bei Freisetzungen von Thunfisch aus Thunfischfarmen nur regionale ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 an Bord der Schlepper.
(3)Die Pflichten, Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Beobachter sind in Anhang VIII festgelegt.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Für die Zwecke dieses Artikels müssen die Mitgliedstaaten Folgendes sicherstellen: a) eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fischereiaufwand und anderen Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält; b) stabile Datenerhebungsprotokolle; c) eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz; d) eine Liste, die den Beobachtern vor Beginn ihres Einsatzes bereitgestellt wird, mit Kontaktpersonen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, an die sie ihre Beobachtungen melden können; e) soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Übereinkommensgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren; f) die Gewährung des Zugangs zu den elektronischen Kommunikationsmitteln an Bord des Fischereifahrzeugs oder auf der Tonnare für die Beobachter durch die Kapitäne der Fischereifahrzeuge oder die Betreiber der Tonnaren.“
20.
Artikel 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) bei allen Umsetzungen von Käfigen der Thunfischfarm in Transportkäfige, die dann zu einer anderen Thunfischfarm geschleppt werden;“. b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 1 können Entnahmen von bis zu 1 000 kg pro Tag aus Thunfischfarmen und bis zu einer Höchstmenge von 50 Tonnen pro Thunfischfarm und Jahr zur Versorgung des Marktes für frischen Roten Thun von dem zuständigen Mitgliedstaat genehmigt werden, sofern ein bevollmächtigter nationaler Inspektor des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bei 100 % dieser Entnahmen vor Ort ist und den gesamten Vorgang kontrolliert.
Dieser bevollmächtigte nationale Inspektor validiert außerdem die entnommenen Mengen im eBCD-System.
In diesen Fällen ist die Unterschrift des regionalen ICCAT-Beobachters im Abschnitt des eBCD über die Entnahme nicht erforderlich.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige und der Entnahme ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt wird.
Im Fall höherer Gewalt und nachdem der für die Farm zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, bzw. in Fällen, in denen benachbarte Thunfischfarmen, die von demselben für die Farm zuständigen Mitgliedstaat zugelassen wurden und kontrolliert werden, zusammen als eine Einheit tätig sind, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden, und nachdem die entsprechende Bestätigung des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats eingegangen ist.
(4a)Abweichend von Absatz 4 kann im Fall einer Umsetzung zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen, die unter die Gerichtsbarkeit desselben Mitgliedstaats fallen, ein einziger regionaler ICCAT-Beobachter eingesetzt werden, der den gesamten Prozess einschließlich der Umsetzung der Thunfische in einen Schlepptransportkäfig, des Schleppens der Thunfische vom abgebenden Betrieb zum Empfängerbetrieb und des Einsetzens der Thunfische im Empfängerbetrieb überwacht.
In diesem Fall setzt abgebende Betrieb einen regionalen ICCAT-Beobachter ein, und die Kosten werden von dem abgebenden Betrieb und dem Empfängerbetrieb gemeinsam getragen, sofern die jeweiligen Betreiber nichts anderes bestimmen.“ d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kapitäne und die Besatzungsmitglieder sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder ungebührlich beeinflussen.
(7)Die Pflichten, Zuständigkeiten und Aufgaben der regionalen ICCAT-Beobachter sind in Anhang VIII festgelegt.“
21.
Artikel 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Vor Beginn eines Umsetzvorgangs, auch bei einer freiwilligen Umsetzung, übermittelt der abgebende Betreiber dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben: a) die Anzahl der umzusetzenden Exemplare von Rotem Thun und das geschätzte Gewicht; b) den Namen und die ICCAT-Nummer des Fangschiffs, des Schleppers, der Thunfischfarm oder der Tonnare; c) Datum und Fangort des Fanges; d) Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Umsetzung; e) geschätzte Position (Längen- und Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Nummern des abgebenden und des annehmenden Netzkäfigs; f) Name und ICCAT-Nummer des Empfängerbetriebs; g) Name und ICCAT-Nummer des abgebenden Betriebs im Fall einer Umsetzung vom Aufzuchtkäfig in einen Transportkäfig; h) im Fall einer Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm die Nummern der beiden Aufzuchtkäfige und etwaiger Transportkäfige.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Allen Netzkäfigen, die bei Umsetzvorgängen und damit verbundenen Transporten von lebendem Rotem Thun verwendet werden, wird eine eindeutige Kennnummer gemäß Artikel 45c zugeteilt.“ d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 genehmigt oder untersagt die Umsetzung innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung.
Die Umsetzung darf nicht ohne die Genehmigungsnummer beginnen, die einen positiven Bescheid (AUT) anzeigt.“ e) Folgender Absatz wird angefügt: „(7) Für freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen ist keine neue Umsetzgenehmigung erforderlich.“
22.
Artikel 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „ Nichterteilung der Umsetzgenehmigung und darauffolgende Freisetzung von Rotem Thun “. b) In Absatz 1 erhalten die Buchstaben b bis e folgende Fassung: „b) die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und das Gewicht vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden oder das Einsetzen der Exemplare von Rotem Thun in Netzkäfige nicht gestattet war, c) das Fangschiff oder die Tonnare, das oder die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß den Artikeln 27 oder 28 verfügte, d) der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen VMS ausgerüstet ist, oder e) die aufnehmende Thunfischfarm im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen nicht als aktiv gemeldet ist.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Kommt es während des Transports zur Thunfischfarm zu einem technischen Versagen des VMS des Schleppers, so wird dieser so bald wie möglich und spätestens 72 Stunden nach dem technischen Versagen durch einen anderen Schlepper mit voll funktionsfähigem VMS ersetzt oder es wird ein neues funktionsfähiges VMS installiert oder eingesetzt.
Dieser Zeitraum von 72 Stunden kann im Fall von höherer Gewalt oder von berechtigten betrieblichen Zwängen ausnahmsweise verlängert werden.
Das technische Versagen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die das ICCAT-Sekretariat hiervon in Kenntnis setzt.
Der Kapitän oder dessen Bevollmächtigter muss ab dem Zeitpunkt, zu dem das technische Versagen festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Abhilfe geschaffen wird, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats stündlich die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mit geeigneten Telekommunikationsmitteln übermitteln.“
23.
Artikel 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Nach Abschluss des Umsetzvorgangs füllt der abgebende Betreiber die ICCAT-Umsetzerklärung (im Folgenden ‚ITD‘) nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt sie an: a) die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats, b) den regionalen ICCAT-Beobachter, sofern die Anwesenheit dieses Beobachters obligatorisch ist, und c) gegebenenfalls den Kapitän des Schleppers oder den Betreiber des Empfängerbetriebs.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Das Original der IDT liegt während der Umsetzung in den Empfängerbetrieb vor, in dem Exemplare von Rotem Thun in Netzkäfige eingesetzt werden sollen.
Bei der ersten Umsetzung wird das Original der IDT vom abgebenden Betreiber dupliziert, wenn ein einzelner Fang aus der Ringwade oder der Tonnare in mehr als einen Transportkäfig umgesetzt wird.
Im Fall einer weiteren Umsetzung aktualisiert der Kapitän des abgebenden Schleppers die IDT, indem er Teil 3 (weitere Umsetzungen) ausfüllt, und stellt die aktualisierte IDT dem aufnehmenden Schlepper bereit.
Eine Kopie der ITD wird an Bord der abgebenden Fangschiffe oder Schlepper bzw. vom Betreiber der abgebenden Tonnare oder der abgebenden Thunfischfarm aufbewahrt und kann während der gesamten Fangsaison jederzeit zu Kontrollzwecken eingesehen werden.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Angaben zu Fischen, die während der Umsetzung oder der Beförderung zum Empfängerbetrieb verendet sind, werden nach dem Verfahren gemäß Anhang XIII aufgezeichnet.“
24.
Artikel 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der abgebende Betreiber gewährleistet, dass die Umsetzung zur Feststellung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun per Videokamera unter Wasser überwacht wird; hiervon ausgenommen ist die Umsetzung von Netzkäfigen zwischen zwei Schleppern, bei der keine lebenden Exemplare von Rotem Thun zwischen den Netzkäfigen transportiert werden.
Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X durchgeführt.
Jede zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der abgebende Betreiber den folgenden Beteiligten unverzüglich Kopien der betreffenden Videoaufzeichnungen zur Verfügung stellt: a) bei der ersten Umsetzung und jeder freiwilligen Umsetzung dem regionalen ICCAT-Beobachter, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und am Ende der Fangreise der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers; b) bei weiteren Umsetzungen dem nationalen Beobachter an Bord des abgebenden Schleppers, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und am Ende der Schleppfahrt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des abgebenden Schleppers; c) bei Umsetzungen zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen dem regionalen ICCAT-Beobachter, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers und d) sofern während des Umsetzungsvorgangs ein nationaler oder ein ICCAT-Inspektor anwesend ist, diesem Inspektor.
(1a)Die betreffende Videoaufzeichnung wird während der Beförderung des Fisches bis zum Empfängerbetrieb mitgeführt.
Eine Kopie wird auf den Tonnaren, in den Thunfischfarmen oder an Bord der abgebenden Schiffe aufbewahrt und ist während der gesamten Fangsaison jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Der abgebende Betreiber und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bewahren die Videoaufzeichnungen im Zusammenhang mit Umsetzungen mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie dies für Kontroll- und Durchsetzungszwecke erforderlich ist.“
25.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 43a Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen (1) Erfüllt die Videoaufzeichnung gemäß Artikel 43 nicht die Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X, insbesondere wenn ihre Qualität und Klarheit nicht ausreichen, um die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, so kann der abgebende Betreiber freiwillige Umsetzungen vornehmen.
(2)Wurde keine freiwillige Umsetzung vorgenommen oder ist es trotz der freiwilligen Umsetzung immer noch nicht möglich, die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, so ordnet die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers eine Kontrollumsetzung an, die wiederholt wird, bis die Qualität der Videoaufzeichnung eine Bestimmung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun ermöglicht.
(3)Die freiwilligen Umsetzungen und Kontrollumsetzungen erfolgen in einen leeren Käfig.
Die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun, die durch eine gültige freiwillige Umsetzung oder Kontrollumsetzung ermittelt wurde, wird zum Ausfüllen des Logbuchs, der ITD und der entsprechenden Abschnitte des eBCD herangezogen.
(4)Die Trennung des Transportkäfigs vom Ringwadenfänger, Tonnar oder Aufzuchtkäfig erfolgt erst, wenn der regionale ICCAT-Beobachter, der sich an Bord des Ringwadenfängers, in der Thunfischfarm oder auf der Tonnare befindet, seine Aufgaben erfüllt hat.
(5)Reicht die Qualität der Videoaufzeichnungen der freiwilligen Umsetzungen immer noch nicht zur Bestimmung der Anzahl der umgesetzten Exemplare aus, so kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers die Trennung der Transportkäfige von dem Ringwadenfänger, der Tonnare oder der Thunfischfarm gestatten.
In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers an, dass die Öffnungen der betreffenden Transportkäfige nach dem Verfahren gemäß Anhang XVa versiegelt werden und dass zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort eine Kontrollumsetzung in Anwesenheit der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt wird.
(6)Falls die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bei der Kontrollumsetzung nicht anwesend sein können, findet die Kontrollumsetzung in Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters statt.
In diesem Fall ist der Betreiber der Thunfischfarm, der Eigentümer der umzusetzenden Exemplare von Rotem Thun ist, für die Einsetzung des regionalen ICCAT-Beobachters zur Überprüfung der Kontrollumsetzung verantwortlich.“
26.
Artikel 44 erhält folgende Fassung: „Artikel 44 Untersuchung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers (1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers untersuchen alle Fälle, in denen a) eine Differenz von mehr als 10 % besteht zwischen der vom abgebenden Betreiber in der ITD angegebenen Anzahl Exemplare von Rotem Thun und der Anzahl Exemplare von Rotem Thun, die vom regionalen ICCAT-Beobachter bzw. vom nationalen Beobachter festgelegt wurde; b) der regionale ICCAT-Beobachter die ITD nicht unterzeichnet hat.
Die in Buchstabe a genannte Fehlermarge von 10 % wird als Prozentsatz der Zahlen des abgebenden Betreibers ausgedrückt.
Bei Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der für die betroffenen Schlepper zuständigen Partei über die Untersuchung und stellt sicher, dass bis zum Abschluss der Untersuchung keine Umsetzung von oder auf den betreffenden Transportkäfig gestattet wird.
Die Untersuchung umfasst gegebenenfalls auch die Analyse aller einschlägigen Videoaufzeichnungen.
Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, in jedem Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen.
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des eBCD wird nicht validiert.
(2)Bei allen Umsetzvorgängen, bei denen eine Videoaufzeichnung erforderlich ist, stellt eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der vom abgebenden Betreiber in der ITD angegebenen Anzahl Exemplare von Rotem Thun und der Anzahl, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei des abgebenden Betreibers festgelegt wurde, einen potenziellen Verstoß der betreffenden Fischereifahrzeuge, Tonnaren oder Thunfischfarmen dar.“
27.
In Kapitel V Abschnitt 6 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 45a Änderungen an ITD und eBCD nach Inspektionen auf See oder nach Untersuchungen Stellt sich bei einer Inspektion auf See oder einer Untersuchung heraus, dass die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun 10 % über der in der ITD und im eBCD angegebenen Anzahl liegt, so wird das eBCD von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers entsprechend dem Ergebnis der Inspektion bzw.
Untersuchung geändert.“
28.
In Kapitel V Abschnitt 7 werden folgende Artikel eingefügt: „Artikel 45b Allgemeine Bestimmungen (1) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat benennt eine einzige zuständige Behörde, die verantwortlich ist für die Koordinierung der Sammlung und Überprüfung von Informationen über die in seinem Hoheitsgebiet stattfindenden Einsetzvorgänge, für die Kontrolle der unter seiner Gerichtsbarkeit durchgeführten Aufzuchttätigkeiten sowie für die Berichterstattung an die und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten und für die Tonnaren zuständigen Mitgliedstaaten und der für die Schiffe oder Tonnaren, die den in Netzkäfige eingesetzten Thunfisch gefangen haben, zuständigen Parteien.
(2)Alle Fischerei- und Aufzuchttätigkeiten im Zusammenhang mit Rotem Thun unterliegen der Kontrolle im Einklang mit dem gemäß Artikel 14 vorgelegten Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan.
(3)Die Mitgliedstaaten, die an Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsetzen in Netzkäfige beteiligt sind, tauschen Informationen aus und arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Anzahl und das Gewicht der für das Einsetzen in Netzkäfige bestimmten Exemplare von Rotem Thun korrekt sind, mit den von dem Kapitän des Ringwadenfängers oder dem Betreiber der Tonnare gemeldeten Fangmengen übereinstimmen und in den entsprechenden Abschnitten des eBCD angegeben werden.
(4)Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber der Farmen jederzeit einen genauen schematischen Plan ihrer Farm aufbewahren, in dem die eindeutigen Kennnummern gemäß Artikel 45c aller Netzkäfige und ihre jeweilige Position in der Farm angegeben sind.
Dieser Plan ist für die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats zu Kontrollzwecken und für den in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter jederzeit einsehbar.
Jede Aktualisierung des schematischen Plans ist der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vorab mitzuteilen.
Der schematische Plan wird bei jeder Änderung der Anzahl oder Verteilung der Aufzuchtkäfige angepasst.
(5)Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt alle Informationen, Unterlagen und Materialien im Zusammenhang mit den Einsetzvorgängen, die in den unter die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats fallenden Thunfischfarmen stattfinden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.
Diese Verpflichtung gilt entsprechend für die Betreiber von Thunfischfarmen in Bezug auf Einsetzvorgänge, die in ihren Farmen stattfinden.
Artikel 45c Eindeutige Kennnummer (1) Vor Beginn der Fangsaison für Roten Thun weist die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats jedem Netzkäfig, der zu einer unter die Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats fallenden Thunfischfarm gehört, eine eindeutige Kennnummer (im Folgenden ‚Netzkäfignummer‘) zu, auch für Netzkäfige, die für den Transport der Fische zur Thunfischfarm verwendet werden.
(2)Die Netzkäfignummern werden nach einem eindeutigen Zahlensystem erstellt, das mindestens den dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechenden Alpha-3-Code gefolgt von drei Ziffern umfasst.
Die Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.
(3)Die Netzkäfignummern werden auf zwei gegenüberliegenden Seiten des Käfigrings oberhalb der Wasserlinie in einer Farbe aufgedruckt oder aufgemalt, die mit dem Hintergrund, auf dem sie aufgemalt oder aufgedruckt sind, kontrastiert, und sind zu Kontrollzwecken jederzeit sichtbar und lesbar.
Die Höhe der Buchstaben und Ziffern beträgt mindestens 20 cm bei einer Linienstärke von mindestens 4 cm.
(4)Abweichend von Absatz 3 sind alternative Methoden zur Anbringung der Netzkäfignummer zulässig, sofern sie die gleiche Garantie für Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Unveränderbarkeit bieten.
Artikel 45d Einsetzgenehmigung (1) Für jeden Einsetzvorgang gilt das Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 4.
(2)Der Betreiber einer Thunfischfarm beantragt bei der zuständigen Behörde des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats eine Einsetzgenehmigung.
Die Einsetzgenehmigung enthält die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gewicht der Exemplare von Rotem Thun, die gemäß der ITD in Netzkäfige eingesetzt werden sollen, b) die entsprechende ITD, c) die Nummer der betreffenden eBCD, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, bestätigt und validiert wurde, d) alle Meldungen über während des Transports verendete Fische, die gemäß Anhang XIII ordnungsgemäß erfasst werden.
(3)Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats übermittelt den jeweils zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, die Angaben gemäß Absatz 2 und ersucht um Bestätigung, dass der Einsetzvorgang genehmigt werden kann.
(4)Innerhalb von drei Werktagen teilen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei mit, dass der betreffende Einsetzvorgang genehmigt werden kann oder verweigert wird.
Im Fall einer Verweigerung gibt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Gründe hierfür an.
Die Verweigerung zieht eine Freisetzungsanordnung nach sich.
(5)Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat stellt die Einsetzgenehmigung unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, aus.
Liegt diese Bestätigung nicht vor, so erteilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Einsetzgenehmigung nicht.
(6)Das Einsetzen in Netzkäfige wird nicht genehmigt, wenn für die Fische, für die die Einsetzgenehmigung gilt, nicht die vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 vorliegen.
(7)Der Einsetzvorgang wird nicht genehmigt und die entsprechenden Abschnitte des eBCD betreffend den Fang und den Handel mit lebendem Fisch werden nicht validiert, bis die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 44, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, durchgeführt wird, vorliegen.
(8)Wurde die Einsetzgenehmigung von der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nicht innerhalb eines Monats nach Beantragung der Einsetzgenehmigung durch den Betreiber der Thunfischfarm erteilt, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats gemäß Anhang XII die Freisetzung aller in dem betreffenden Transportkäfig befindlichen Fische an und führt diese durch.
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, und das ICCAT-Sekretariat über die Freisetzung.“
29.
Artikel 46 erhält folgende Fassung: „Artikel 46 Nichterteilung der Einsetzgenehmigung (1) Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass a) das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende Quote für den in Netzkäfige einzusetzenden Roten Thun verfügte, b) die Menge des in Netzkäfige einzusetzenden Fischs von dem Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder c) das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß den Artikeln 27 oder 28 verfügt.
(2)Erteilt der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht, so muss er a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen und b) verlangen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.
Artikel 46a Einsetzen in Netzkäfige (1) Bei Ankunft des Schleppers in der Nähe der Thunfischfarm stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass zwischen diesem Schlepper und allen Einrichtungen der Thunfischfarm ein Mindestabstand von einer Seemeile eingehalten wird, bis die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vor Ort ist.
Die Position und die Aktivität des Schleppers werden zu jedem Zeitpunkt überwacht.
(2)Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats genehmigt den Beginn des Einsetzvorgangs nicht ohne Anwesenheit dieser Behörde und des regionalen ICCAT-Beobachters oder bevor die einschlägigen Abschnitte des eBCD betreffend den Fang und den Handel mit lebendem Fisch von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, ausgefüllt und validiert wurden.
(3)Das Verankern von Transportkäfigen in der Thunfischfarm als Aufzuchtkäfige, ohne dass die Fische bewegt werden, um Stereokameraaufnahmen zu ermöglichen, ist verboten.
(4)Nach der Umsetzung von Rotem Thun vom Schlepp-Transportkäfig in den Aufzuchtkäfig stellt die Kontrollbehörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass die Aufzuchtkäfige, in denen sich Roter Thun befindet, jederzeit versiegelt sind.
Die Entsiegelung ist nur in Anwesenheit der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats und nach deren Genehmigung möglich.
Die Kontrollbehörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats erstellt Protokolle für die Versiegelung der Aufzuchtkäfige und stellt sicher, dass amtliche Siegel verwendet und so angebracht werden, dass die Käfige nicht geöffnet werden können, ohne dass die Siegel beschädigt werden.
(5)Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fänge von Rotem Thun in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt werden und nach Herkunfts-Flaggenmitgliedstaaten oder Herkunfts-Parteien sowie nach Fangjahren aufgeteilt werden.
Wurde der Rote Thun im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes gefangen, so werden die betreffenden Fänge jedoch in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt und nach gemeinsamen Fangeinsätzen und Fangjahren aufgeteilt.
(6)Die Fische müssen vor dem 22.
August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln.
Nach dem 7.
September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden.
Diese Fristen gelten nicht für Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen.“
30.
Artikel 47 erhält folgende Fassung: „Artikel 47 Fangdokumente für Roten Thun Für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ist es untersagt, das Einsetzen von Rotem Thun in Käfige zu genehmigen, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) 2023/2833 (*2) verlangten Dokumente nicht vorliegen.
Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, validiert werden.
(*2) Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Rates (ABl.
L, 2023/2833 vom 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2833/oj).“ "
31.
Artikel 48 wird gestrichen.
32.
Die Artikel 49 bis 52 erhalten folgende Fassung: „Artikel 49 Aufzeichnung von Einsetzvorgängen durch Kontrollkameras und Einsetzerklärung (1) Für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsetzvorgänge von ihren Kontrollbehörden unter Einsatz sowohl von konventionellen Videokameras als auch von Stereokameras überwacht werden.
Videoaufzeichnungen werden für jeden Einsetzvorgang im Einklang mit den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X durchgeführt.
(2)Entspricht die Qualität der Videoaufzeichnung der Kontrollkamera zur Bestimmung der Anzahl und des Gewichts der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun nicht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Kontrolleinsetzen in Netzkäfige an, bis die Anzahl und das Gewicht der Exemplare von Rotem Thun bestimmt werden können.
Für die Wiederholung des Einsetzvorgangs ist keine neue Einsetzgenehmigung erforderlich.
(3)Im Fall eines Kontrolleinsetzens in Netzkäfige stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass der Käfig der abgebenden Thunfischfarm versiegelt wird und vor dem neuen Einsetzvorgang nicht manipuliert werden kann.
Die Käfige der aufnehmenden Thunfischfarm, die für das Kontrolleinsetzen in Netzkäfige verwendet werden, sind leer.
(4)Nach Abschluss des Einsetzvorgangs stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass der regionale ICCAT-Beobachter unmittelbaren Zugang zu allen Videoaufzeichnungen der Kontrollkamera hat und erforderlichenfalls eine Kopie anfertigen kann, um die Analyse dieser Videoaufzeichnungen zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort durchzuführen.
(5)Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber der Thunfischfarm für jeden Einsetzvorgang innerhalb einer Woche nach dem tatsächlichen Vorgang eine Einsetzerklärung nach dem Muster in Anhang XIV vorlegt.
Artikel 50 Einleitung und Durchführung von Untersuchungen (1) Besteht in Bezug auf einen einzelnen Fangeinsatz eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 3 gemeldeten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die in Netzkäfige eingesetzt werden, und der Zahl, die im eBCD oder in der ITD als gefangen und/oder umgesetzt angegeben wurde, so leitet die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats eine Untersuchung ein, um das genaue Fanggewicht zu ermitteln, das von der nationalen Quote für Roten Thun abzuziehen ist.
(2)Zur Unterstützung der Untersuchung gemäß Absatz 1 fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats alle ergänzenden Informationen und die Ergebnisse der einschlägigen Videoaufzeichnungsanalyse an, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats und des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats, die an dem betreffenden Transport und Einsetzvorgang beteiligt waren, durchgeführt wurden.
(3)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe am Transport der Fische beteiligt waren, kooperieren aktiv, unter anderem durch den Austausch aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen.
(4)Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats schließt die Untersuchung innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Ergebnisse des Einsetzvorgangs durch die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ab.
(5)Eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von dem betreffenden Schiff oder der betreffenden Tonnare gemeldeten Anzahl gefangener Exemplare von Rotem Thun und der von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats als Ergebnis der Untersuchung ermittelten Anzahl stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs oder der betreffenden Tonnare dar.
(6)Die Fehlermarge von 10 % gemäß den Absätzen 1 und 5 wird als Prozentsatz der von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder dessen Bevollmächtigtem oder von dem Betreiber der Tonnare oder dessen Bevollmächtigtem gemeldeten Zahlen ausgedrückt und gilt auf der Ebene der einzelnen Einsetzvorgänge.
(7)Der Flaggenmitgliedstaat oder der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat bestimmt das Gewicht des Roten Thuns, das von seiner nationalen Quote für Roten Thun abgezogen wird, und berücksichtigt dabei die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die gemäß Anhang XI berechnet werden, wodurch sichergestellt wird, dass das Gewicht beim Einsetzen in Netzkäfige auf der Grundlage des Längen-Gewichts-Verhältnisses für wild lebende Fische berechnet wird, sowie die gemeldete Sterblichkeit gemäß Anhang XIII.
(8)Wird jedoch bei der Untersuchung gemäß Absatz 1 festgestellt, dass Exemplare von Rotem Thun im Sinne des Anhangs XIII fehlen, so wird das Gewicht der fehlenden Fische von der Quote des Mitgliedstaats gemäß Anhang XIII abgezogen, indem das von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats mitgeteilte durchschnittliche Einzelgewicht bei Einsetzen auf die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun im Fang angewandt wird, die von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats durch eine Analyse der ersten Videoaufzeichnung des Einsetzvorgangs im Rahmen der Untersuchung ermittelt wurde.
(9)Ungeachtet des Absatzes 8 kann die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats nach Konsultation der zuständigen Behörde des am Fischtransport bis zur Empfängerfarm beteiligten Flaggenmitgliedstaats beschließen, die bei der Untersuchung als verloren ermittelten Fische nicht von der nationalen Quote abzuziehen, wenn die Verluste vom Betreiber ordnungsgemäß als ‚höhere Gewalt‘ dokumentiert wurden (d. h. anhand von Bildern des beschädigten Käfigs, Wetterberichten), die entsprechenden Informationen der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats unmittelbar nach dem Ereignis übermittelt wurden und die Verluste nicht zu bekannten Sterblichkeiten geführt haben.
Artikel 51 Maßnahmen und Programme zur Bestimmung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige eingesetzten Exemplaren von Rotem Thun (1) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bestimmt die Anzahl und das Gewicht der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun, indem sie die vom Betreiber der Thunfischfarm zur Verfügung gestellten Videoaufzeichnungen der einzelnen Einsetzvorgänge analysiert.
Die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats führen diese Analyse nach den Verfahren gemäß Anhang XI durch.
(2)Besteht eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ermittelten Anzahl oder dem von ihr ermittelten Gewicht und den entsprechenden Angaben in der ICCAT-Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige, so leitet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats eine Untersuchung ein, um die Gründe für die Abweichung zu ermitteln und gegebenenfalls die Anzahl und/oder das Gewicht der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun anzupassen.
Diese Fehlermarge von 10 % wird als Prozentsatz der vom Betreiber der Thunfischfarm angegebenen Zahlen ausgedrückt.
(3)Nach Abschluss eines Einsetzvorgangs oder — im Fall eines gemeinsamen Fangeinsatzes oder von Tonnaren desselben Mitgliedstaats — des letzten Einsetzvorgangs im Zusammenhang mit diesem gemeinsamen Fangeinsatz oder mit diesen Tonnaren teilt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, die Ergebnisse des Stereokameraprogramms gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 2 mit.
(4)Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat teilt die Ergebnisse des Stereokameraprogramms gemäß Absatz 3 auch der Stelle mit, die das ICCAT-Programm für regionale Beobachter im Namen der ICCAT durchführt.
(5)Das Stereokameraprogramm gemäß Absatz 3 wird nach den Verfahren gemäß Anhang XI durchgeführt.
Alternative Methoden dürfen nur angewandt werden, wenn die ICCAT diese auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.
(6)Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30.
September jedes Jahres die Verfahren und Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Stereokamerasystem oder alternativen Methoden gemäß Absatz 5 vor, die bis zum 31.
Oktober jedes Jahres an den SCRS übermittelt werden.
(7)Alle während eines Einsetzvorgangs verendeten Exemplare von Rotem Thun werden vom Betreiber der Thunfischfarm gemäß Anhang XIII gemeldet.
(8)Der Flaggenmitgliedstaat oder für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenn a) für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die Untersuchung gemäß Artikel 50 Absatz 1 nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Übermittlung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms abgeschlossen ist oder b) das Ergebnis der Untersuchung gemäß Artikel 50 Absatz 1 eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.
Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Kontrollbehörden.
(9)Anhand der Ergebnisse des Stereokameraprogramms wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der BCD werden entsprechend ausgefüllt.
Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Kontrollbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.
Artikel 52 Freisetzungen im Zusammenhang mit Einsetzvorgängen (1) Die Bestimmung der freizusetzenden Fische erfolgt gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 3.
(2)Übersteigt das Gewicht des in Käfige eingesetzten Roten Thuns das als gefangen und/oder umgesetzt gemeldete Gewicht, so stellt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für Tonnare zuständigen Mitgliedstaats eine Freisetzungsanweisung aus und übermittelt diese unverzüglich an die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats.
Die Freisetzungsanweisung wird gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 3 unter Berücksichtigung eines möglichen Ausgleichs auf der Ebene des gemeinsamen Fangeinsatzes oder der gemeinsamen Tonnare gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 5 ausgestellt.
(3)Die Freisetzung wird gemäß dem in Anhang XII enthaltenen Protokoll durchgeführt.“
33.
Die Artikel 53 bis 55 werden gestrichen.
34.
Folgende Abschnitte werden angefügt: „ Abschnitt 7a Entnahmevorgänge Artikel 56a Entnahme (1) Verarbeitungsschiffe, die in Thunfischfarmen oder auf Tonnaren tätig werden wollen, kündigen dies dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat mindestens 48 Stunden vor der Ankunft des Schiffs im Gebiet der Thunfischfarm bzw. der Tonnare an.
Die Vorankündigung enthält mindestens das Datum und die voraussichtliche Ankunftszeit sowie Angaben darüber, ob das Verarbeitungsschiff Roten Thun an Bord hat, und wenn ja, Einzelheiten zur Ladung, einschließlich der verarbeiteten Mengen und des Lebendgewichts sowie Angaben zum Ursprung (Thunfischfarm oder Tonnare und Mitgliedstaat oder Partei) des an Bord befindlichen Roten Thuns.
(2)Jeder Entnahmevorgang in Thunfischfarmen oder Tonnaren unterliegt einer Genehmigung durch den für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaat.
Zu diesem Zweck stellt der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare, der Roten Thun entnehmen will, bei seinem für die Thunfischfarm bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat einen Genehmigungsantrag, der mindestens folgende Angaben enthält: — Datum oder Zeitraum der Entnahme, — die geschätzten Mengen, die entnommen werden sollen (Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und Gewicht in kg), — eBCD-Nummer in Verbindung mit den zu entnehmenden Exemplaren von Rotem Thun, — Angaben zu den am Vorgang beteiligten Hilfsschiffen und — die Bestimmung des entnommenen Roten Thuns (Verarbeitungsschiff, Ausfuhr, lokaler Markt usw.).
(3)Außer im Fall von Exemplaren von Rotem Thun, die sich ihrem Lebensende nähern, darf kein Entnahmevorgang genehmigt werden, bevor die Ergebnisse der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 50 Absätze 7 bis 9 festgestellt und die entsprechenden Freisetzungen vorgenommen wurden.
(4)Es darf keine Entnahme ohne die Anwesenheit eines nationalen Beobachters bei Entnahmen in Tonnaren oder eines regionalen ICCAT-Beobachters bei Entnahmen in Thunfischfarmen erfolgen.
Bei Fisch, der an ein Verarbeitungsschiff geliefert wird, kann der nationale Beobachter oder der regionale ICCAT-Beobachter seine Aufgaben vom Verarbeitungsschiff aus wahrnehmen.
(5)Die zuständigen Behörden der für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten überprüfen und vergleichen die Ergebnisse aller Entnahmevorgänge, die in den Thunfischfarmen und Tonnaren unter ihrer Gerichtsbarkeit stattfinden anhand aller ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen.
Die zuständigen Kontrollbehörden der für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten untersuchen alle Entnahmen von Rotem Thun, der für Verarbeitungsschiffe bestimmt ist, sowie einen bestimmten Prozentsatz der übrigen Entnahmevorgänge auf der Grundlage einer Risikoanalyse.
(6)Handelt es sich bei dem Bestimmungsort des Roten Thuns um ein Verarbeitungsschiff, so füllt der Kapitän des Verarbeitungsschiffs oder dessen Bevollmächtigter eine Verarbeitungserklärung aus.
Soll der entnommene Rote Thun direkt im Hafen angelandet werden, so füllt der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare eine Entnahmeerklärung aus.
Die Verarbeitungs- und Entnahmeerklärungen werden von dem bei der Entnahme anwesenden nationalen Beobachter oder regionalen ICCAT-Beobachter validiert.
(7)Die Verarbeitungs- und Entnahmeerklärungen werden innerhalb von 48 Stunden nach der Entnahme per E-Mail unter Verwendung der in Anhang XVb enthaltenen Vorlage an die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats übermittelt.
Abschnitt 7b Kontrolltätigkeiten in Thunfischfarmen nach dem Einsetzen in Netzkäfige Artikel 56b Umsetzungen innerhalb einer Thunfischfarm (1) Eine Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm darf nur mit Genehmigung und in Anwesenheit der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats erfolgen.
Jede Umsetzung wird von Kontrollkameras aufgezeichnet, um die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestätigen.
Die Videoaufzeichnung entspricht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X.
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats überwacht und kontrolliert diese Umsetzungen und stellt sicher, dass jede Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm im eBCD-System erfasst wird.
(2)Unbeschadet der Definition des Begriffs ‚Einsetzen in Netzkäfige‘ in Artikel 5 Nummer 30 gilt die Umsetzung von Rotem Thun zwischen zwei verschiedenen Standorten derselben Thunfischfarm (Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm) unter Verwendung eines Transportkäfigs nicht als Einsetzen in Netzkäfige für die Zwecke des Abschnitts 7.
(3)Bei Umsetzungen innerhalb einer Thunfischfarm kann die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Umgruppierung von Fischen desselben Flaggenursprungs und desselben gemeinsamen Fangeinsatzes genehmigen, sofern die Rückverfolgbarkeit und die Anwendbarkeit der Wachstumsraten des SCRS sichergestellt sind.
(4)Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats und der Betreiber der Thunfischfarm bewahren die Videoaufzeichnungen der Umsetzungen innerhalb von Thunfischfarmen unter seiner Gerichtsbarkeit mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.
Artikel 56c Übertragung (1) Vor Beginn der nächsten Ringwaden- und Tonnare-Fangsaison nimmt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats eine gründliche Bewertung des lebenden Roten Thuns vor, der in die Thunfischfarmen unter seiner Gerichtsbarkeit übertragen wird.
Zu diesem Zweck wird der betreffende lebende Rote Thun in leere Netzkäfige umgesetzt und mit einer oder mehreren Kontrollkameras überwacht, um die Anzahl und das Gewicht der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu ermitteln.
(2)Abweichend von Absatz 1 wird die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren und Netzkäfigen, in denen keine Entnahme stattgefunden hat, jährlich durch Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 56e kontrolliert.
(3)Der übertragene lebende Rote Thun wird in separate Käfige oder Käfigreihen in der Thunfischfarm eingesetzt und auf der Grundlage des gemeinsamen Fangeinsatzes oder nach desselben Ursprungs-Tonnare des Mitgliedstaats oder der Partei und Fangjahren aufgeteilt.
(4)Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Videoaufzeichnung der Kontrollkameras im Rahmen der Bewertung der Übertragungen den einschlägigen Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X entspricht und dass die Bestimmung der Anzahl und des Gewichts der übertragenen Exemplare von Rotem Thun gemäß Anhang XI Abschnitt A erfolgt.
(5)Bis der SCRS einen Algorithmus zur Umrechnung von Länge in Gewicht für Mast- und/oder Zuchtfische entwickelt, wird das Gewicht der übertragenen Exemplare von Rotem Thun anhand der aktuellsten Wachstumsraten-Tabellen des SCRS bestimmt.
(6)Eine zahlenmäßige Differenz zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Bewertung der Übertragung ergibt, und der erwarteten Anzahl nach der Entnahme wird von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ordnungsgemäß untersucht und im eBCD-System erfasst.
Ergibt sich eine Überzahl, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Freisetzung der entsprechenden Anzahl von Exemplaren von Rotem Thun an.
Die Freisetzung erfolgt gemäß Anhang XII.
Eine Verrechnung der Unterschiede zwischen verschiedenen Käfigen der Thunfischfarm ist nicht zulässig.
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats kann eine Fehlermarge von bis zu 5 % zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Bewertung der Übertragung ergibt, und der erwarteten Anzahl der im Käfig vorhandenen Exemplare zulassen.
(7)Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt die Videoaufzeichnung und alle einschlägigen Unterlagen aus den Bewertungen der Übertragungen, die in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats durchgeführt wurden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.
Artikel 56d Jährliche Übertragungserklärung (1) Die zuständigen Behörden der für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten füllen jedes Jahr eine jährliche Übertragungserklärung aus und übermitteln diese zusammen mit dem überarbeiteten Aufzuchtmanagementplan der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Bewertung der Übertragungen.
Diese Erklärung enthält mindestens folgende Angaben: a) Flaggenmitgliedstaat, b) Name und ICCAT-Nummer der Thunfischfarm, c) Fangjahr, d) die Referenzen des eBCD, die den übertragenen Fängen entsprechen, e) Netzkäfignummern, f) Mengen (in kg) und Anzahl der übertragenen Exemplare von Rotem Thun, g) Durchschnittsgewicht, h) Angaben zu den einzelnen Übertragungsbewertungen: Datum und Käfignummern, und i) gegebenenfalls Angaben zu früheren Umsetzungen innerhalb derselben Thunfischfarm.
Die Kommission leitet die jährliche Übertragungserklärung innerhalb von 15 Tage nach Abschluss der Übertragungsbewertung an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2)Der Übertragungserklärung wird gegebenenfalls der Bericht über das Stereokamerasystem beigefügt.
Artikel 56e Stichprobenkontrollen (1) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats führt in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats Stichprobenkontrollen durch.
Die Mindeststichprobenkontrollen gemäß Absatz 2 finden in den Thunfischfarmen zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Einsetzvorgänge und dem ersten Einsetzen in Netzkäfige des Folgejahres statt.
Bei diesen Kontrollen werden alle Exemplare von Rotem Thun zwangsweise zwischen Aufzuchtkäfigen umgesetzt, damit die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun anhand von Kontrollvideoaufzeichnungen ermittelt werden kann.
(2)Jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat legt eine Mindestzahl von Stichprobenkontrollen fest, die in jeder Thunfischfarm unter seiner Gerichtsbarkeit durchzuführen sind.
Die Zahl der Stichprobenkontrollen muss mindestens 10 % der Anzahl Käfige in jeder Thunfischfarm nach Abschluss der Einsetzvorgänge abdecken, wobei mindestens eine Kontrolle pro Thunfischfarm durchgeführt wird und die Zahl erforderlichenfalls aufzurunden ist.
Die Auswahl der zu kontrollierenden Netzkäfige erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse.
Die Planung der durchzuführenden Stichprobenkontrollen wird in dem Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan des Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 dargelegt.
(3)Obwohl dies nicht verpflichtend ist, kann die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die betroffenen Farmen mit einer Vorankündigung von höchstens zwei Kalendertagen darüber informieren, dass eine Stichprobenkontrolle stattfinden wird.
In diesen Fällen teilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats dem Betreiber der Thunfischfarm bei der Ankunft lediglich mit, welche Käfige ausgewählt wurden.
(4)Die Betreiber der Thunfischfarmen treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Stichprobenkontrollen zu erleichtern, und stellen bei vorheriger Ankündigung sicher, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, damit die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats jederzeit und in jedem Käfig der Farm Stichprobenkontrollen durchführen kann.
(5)Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bemüht sich, die Zeitspanne zwischen der Anordnung der Stichprobenkontrollen und ihrer tatsächlichen Durchführung kurz zu halten.
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass der Betreiber der Thunfischfarm die betreffenden Käfige vor Durchführung der Stichprobenkontrolle manipulieren kann.
(6)Im Anschluss an die Stichprobenkontrolle wird jede Differenz zwischen der bei den Stichprobenkontrollen ermittelten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und der erwarteten Anzahl im Käfig ordnungsgemäß untersucht und im eBCD-System erfasst.
Ergibt sich eine Überzahl, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Freisetzung der entsprechenden Anzahl von Exemplaren von Rotem Thun an.
Die Freisetzung erfolgt gemäß Anhang XII.
Eine Verrechnung der Unterschiede zwischen verschiedenen Käfigen der Thunfischfarm ist nicht zulässig.
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats kann eine Fehlermarge von 5 % zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Kontrollumsetzung ergibt, und der erwarteten Anzahl der im Käfig vorhandenen Exemplare zulassen.
(7)Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt die Videoaufzeichnungen von allen Stichprobenkontrollen, die in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats durchgeführt wurden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.
(8)Die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen werden dem ICCAT-Sekretariat von der Kommission vor Beginn der neuen Ringwadenfangsaison für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 zur Weiterleitung an den ICCAT-Durchführungsausschuss mitgeteilt.
Artikel 56f Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen (1) Umsetzungen von Exemplaren von lebendem Rotem Thun zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden der für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
(2)Beim Umsetzen vom Aufzuchtkäfig der abgebenden Thunfischfarm in den Transportkäfig müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 6 eingehalten werden, was eine Videoaufzeichnung zur Bestätigung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun, das Ausfüllen einer ITD und die Überprüfung des Vorgangs durch einen regionalen ICCAT-Beobachter umfasst.
(3)Ungeachtet des Absatzes 2 ist es in Fällen, in denen der gesamte Aufzuchtkäfig in die aufnehmende Thunfischfarm verbracht werden soll, nicht erforderlich, den Vorgang per Video aufzuzeichnen, und der Käfig wird versiegelt zur aufnehmenden Thunfischfarm transportiert.
(4)Das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in der aufnehmenden Thunfischfarm unterliegt den Anforderungen für Einsetzvorgänge gemäß den Artikeln 46a und 49 sowie Artikel 51 Absätze 1, 2 und 7, einschließlich einer Videoaufzeichnung zur Bestätigung der Anzahl der Exemplare und des Gewichts des in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns und der Überprüfung des Vorgangs durch einen regionalen ICCAT-Beobachter.
Das Gewicht der in Käfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun aus einer anderen Thunfischfarm muss erst dann bestimmt werden, wenn das SCRS einen Algorithmus zur Umrechnung von Länge in Gewicht für Mast- und/oder Zuchtfische entwickelt hat.“
35.
Artikel 57 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf allen ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr und auf allen ihren Schleppern unabhängig von ihrer Länge ein VMS gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung ein.
Alle diese Schiffe senden mindestens alle zwei Stunden Mitteilungen, mit Ausnahme von Schleppern und Ringwadenfängern, die mindestens stündlich Mitteilungen senden.
(2)Fischereifahrzeuge, die gemäß Absatz 1 ein VMS einsetzen müssen, beginnen mindestens fünf Tage vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis, VMS-Daten an das ICCAT-Sekretariat zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens fünf Tage nach Ende der Laufzeit der Fangerlaubnis fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Schiffregister.“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden gemäß Absatz 1 an die Kommission weitergeleitet;“. ii) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ba) bei technischen Störungen des VMS wird der betreffende Schlepper durch einen anderen Schlepper mit einem voll funktionsfähigen VMS ersetzt; steht kein anderer Schlepper zur Verfügung, wird so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden, ein neues funktionsfähiges VMS an Bord installiert bzw. verwendet, falls es bereits installiert ist, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor, der dem ICCAT-Sekretariat mitzuteilen wäre; in der Zwischenzeit übermittelt der Kapitän oder sein Bevollmächtigter den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis festgestellt und/oder mitgeteilt wurde, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats stündlich die aktualisierten geografischen Koordinaten des Schleppers mit geeigneten Telekommunikationsmitteln.“
36.
In Artikel 59 erhält die Überschrift folgende Fassung: „ Inspektionen bei mutmaßlichen Verstößen “.
37.
Artikel 61 erhält folgende Fassung: „Artikel 61 Durchsetzung Unbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber dieser Farm, wenn nach geltendem nationalem Recht erwiesen ist, dass die Farm die Artikel 45b bis 52 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.
Je nach Schwere des Verstoßes können diese Maßnahmen im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die Aussetzung der Genehmigung oder die Streichung der Thunfischfarm von der nationalen Liste der Thunfischfarmen und/oder Geldbußen einschließen.“
38.
Artikel 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben a bis c erhalten folgende Fassung: „a) die jährliche Übertragung von Rotem Thun gemäß Artikel 8; b) die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 7, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6; c) die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4;“. b) Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) die Anhänge I bis XVb;“. c) Folgende Buchstaben werden angefügt: „l) den Inhalt der Übertragungserklärung, der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt ist und die Vorschriften für das Einsetzen in Netzkäfige gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b; m) die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Bezeichnung von Fanggebieten, Fischereifahrzeugen und Fanggeräten sowie gemäß Artikel 17 Absatz 3 für den Fang von Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken; n) die Bedingungen für die Zuteilung von regionalen ICCAT-Beobachtern zu Thunfischfarmen gemäß Artikel 39 Absatz 4.“
39.
Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
40.
Anhang XIII erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.
41.
Der Wortlaut des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge XVa und XVb eingefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 REG_2024_897 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 2 REG_2024_897 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.