Art. 63 – Aufgaben wissenschaftlicher Beobachter

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Beobachter, insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Informationen über die Fangtätigkeit des beobachteten Schiffes aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält: i) Datenerhebung über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Schätzung oder Messung, soweit machbar, der Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z.
B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und Entnahme biologischer Proben für Lebenszyklus-Studien (z.
B.
Keimdrüsen, Otholiten, Rückgrate, Schuppen); ii) Angaben zu allen gefundenen Markierungen; iii) Angaben zum Fangeinsatz, einschließlich der Fanggebiete nach Breiten- und Längengraden, Angaben zum Fischereiaufwand (z.
B.
Anzahl der Hols, der Haken), Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes, Nutzung von Fischsammelgeräten, einschließlich FADs, und allgemeiner Zustand der freigesetzten Tiere in Bezug auf die Überlebensraten (d. h. tot oder lebendig, verletzt); b) Maßnahmen zur Minderung von Beifang zu beobachten und aufzuzeichnen sowie sonstige relevante Informationen zu sammeln; c) so weit wie möglich Umweltbedingungen zu beobachten und aufzuzeichnen (z.
B.
Zustand der Meere, Klima- und hydrologische Parameter); d) FADs im Einklang mit dem regionalen Beobachterprogramm der ICCAT, das im Rahmen des mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsplans für tropischen Thunfisch angenommen wurde, zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten; und e) alle sonstigen wissenschaftlichen Aufgaben wahrzunehmen, die vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT empfohlen und von der Kommission genehmigt wurden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter a) die elektronische Ausrüstung des Schiffes nicht beeinträchtigen; b) mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut sind, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung; c) gegebenenfalls mit dem Kapitän über relevante Beobachterthemen und -aufgaben kommunizieren; d) die Fischereitätigkeiten und den normalen Betrieb des Schiffes nicht behindern oder beeinträchtigen; e) an Nachbesprechungen mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der für die Durchführung des Beobachterprogramms zuständigen nationalen Behörde teilnehmen.
(3)Der Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugewiesen ist, muss a) einen angemessenen Zugang zum Schiff und zu dessen Betrieb erlauben; b) dem Beobachter ermöglichen, seine Beobachteraufgaben auf wirksame Weise auszuführen, indem dieser unter anderem i) einen angemessenen Zugang zum Fanggerät, zu den Schiffsunterlagen (einschließlich Logbücher in elektronischer und in Papierform) und den Fängen gewährt; ii) zu jedem Zeitpunkt mit geeigneten Vertretern des wissenschaftlichen Instituts oder der nationalen Behörde kommuniziert; iii) einen angemessenen Zugang zu elektronischen Geräten und anderen Ausrüstungen für die Fischerei gewährleistet, einschließlich: — der Satellitennavigationsausrüstung; — der elektronischen Kommunikationsmittel; iv) sicherstellen, dass niemand an Bord des beobachteten Schiffs die Ausrüstung oder die Dokumentation des Beobachters beschädigt oder zerstört, behindert, beeinträchtigt oder anderweitig in einer Weise tätig wird, die den Beobachter unnötig daran hindern könnte, seine Beobachteraufgaben zu erfüllen; c) den Beobachtern Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre und medizinische Einrichtungen zugänglich machen, die denen der Schiffsoffiziere entsprechen; d) dem Beobachter auf der Brücke oder im Ruderhaus sowie an Deck ausreichend Platz für die Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben einräumen.
(4)Die Mitgliedstaaten a) fordern die Schiffe unter ihrer Flagge bei der Fischerei auf ICCAT-Arten auf, einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß dieser Verordnung an Bord zu nehmen; b) überwachen die Sicherheit ihrer Beobachter; c) fordern, soweit möglich und angebracht, ihr wissenschaftliches Institut oder ihre nationale Behörde auf, Vereinbarungen mit den wissenschaftlichen Instituten oder den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Parteien zu treffen, um Beobachterberichte und Beobachterdaten untereinander auszutauschen; d) stellen in ihrem Jahresbericht der Kommission und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT spezifische Informationen zur Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 16-14 bereit, die Folgendes umfassen: i) Einzelheiten über den Aufbau und die Gestaltung ihrer wissenschaftlichen Beobachterprogramme, unter anderem — den Zielumfang der Beobachterprogramme nach Arten und Fanggerät sowie der Art und Weise, wie dieser gemessen wird; — die zu erhebenden Daten; — bestehende Datenerhebungs- und -handhabungsprotokolle; — Informationen darüber, wie die Schiffe ausgewählt werden, um den Zielumfang des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten zu erreichen; — Anforderungen an die Ausbildung der Beobachter und — Anforderungen an die Qualifikationen der Beobachter; ii) die Zahl der überwachten Schiffe, die Abdeckungsquote nach Arten und Fanggerät sowie Einzelheiten dazu, wie diese Abdeckungsgrade berechnet wurden; e) berichten nach der erstmaligen Vorlage der Informationen gemäß Buchstabe d Ziffer i über Änderungen an Aufbau und Gestaltung ihrer Beobachterprogramme in den Jahresberichten, falls solche Änderungen eintreten, und übermitteln der Kommission weiterhin jedes Jahr die gemäß Buchstabe d Ziffer ii erforderlichen Angaben; f) übermitteln dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT jährlich unter Verwendung der von diesem entwickelten elektronischen Formate Informationen, die im Rahmen von nationalen Beobachterprogrammen zur Verwendung durch die Kommission erfasst werden, insbesondere zur Bestandsabschätzung und zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, im Einklang mit den geltenden Verfahren für andere Datenmeldeanforderungen und mit den nationalen Geheimhaltungsvorschriften; g) gewährleisten die Anwendung robuster Datenerhebungsprotokolle durch ihre Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von Fotografie.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 63 REG_2024_897 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 63 REG_2024_897 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.