Art. 58a – Gesundheit und Sicherheit von Beobachtern im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT für Umladungen auf See

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Schiff unter ihrer Flagge, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, für die gesamte Fangreise mit geeigneter Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, einschließlich a) eines Rettungsfloßes mit ausreichender Kapazität für alle an Bord befindlichen Personen mit einer Kontrollbescheinigung, die während des Einsatzes des Beobachters gültig ist; b) Rettungswesten oder Überlebensanzügen in ausreichender Zahl für alle an Bord befindlichen Personen, die den einschlägigen internationalen Normen entsprechen und c) einer ordnungsgemäß registrierten Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) und eines Such- und Rettungstransponders (SART), die erst nach Beendigung des Beobachtereinsatzes auslaufen.
(2)Jedes Fischereifahrzeug der Union, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, erstellt einen Notfallaktionsplan (Emergency Action Plan, ‚EAP‘) und setzt diesen um; der Plan ist zu befolgen, wenn ein Beobachter stirbt, vermisst wird oder wahrscheinlich über Bord gegangen ist, an einer schweren Krankheit oder Verletzung leidet, die seine Gesundheit, seine Sicherheit oder sein Wohlergehen bedroht, oder wenn er angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde. Ein solcher EAP enthält u. a. die Elemente gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-10.
(3)Jedes Fischereifahrzeug der Union, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, legt der Kommission den EAP vor, der an die ICCAT zur Veröffentlichung auf deren Website weitergeleitet wird. Ein neuer oder geänderter EAP wird, sobald er verfügbar ist, der Kommission zur Verfügung gestellt und an die ICCAT zur Veröffentlichung auf deren Website weitergeleitet.
(4)Ein Fischereifahrzeug der Union darf nur dann einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord nehmen, wenn es einen EAP vorgelegt hat. Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben im EAP Unstimmigkeiten mit den Standards in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-10 fest, so kann sie beschließen, dass die Entsendung eines Beobachters auf ein Schiff des betreffenden Flaggenmitgliedstaats aufgeschoben wird, bis die Unstimmigkeit ausreichend behoben ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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