Art. 46 – Nichterteilung der Einsetzgenehmigung

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(1)Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass a) das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende Quote für den in Netzkäfige einzusetzenden Roten Thun verfügte, b) die Menge des in Netzkäfige einzusetzenden Fischs von dem Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder c) das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß den Artikeln 27 oder 28 verfügt.
(2)Erteilt der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht, so muss er a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen und b) verlangen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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