Art. 46a – Einsetzen in Netzkäfige

REG_2024_897 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(1)Bei Ankunft des Schleppers in der Nähe der Thunfischfarm stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass zwischen diesem Schlepper und allen Einrichtungen der Thunfischfarm ein Mindestabstand von einer Seemeile eingehalten wird, bis die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vor Ort ist. Die Position und die Aktivität des Schleppers werden zu jedem Zeitpunkt überwacht.
(2)Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats genehmigt den Beginn des Einsetzvorgangs nicht ohne Anwesenheit dieser Behörde und des regionalen ICCAT-Beobachters oder bevor die einschlägigen Abschnitte des eBCD betreffend den Fang und den Handel mit lebendem Fisch von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, ausgefüllt und validiert wurden.
(3)Das Verankern von Transportkäfigen in der Thunfischfarm als Aufzuchtkäfige, ohne dass die Fische bewegt werden, um Stereokameraaufnahmen zu ermöglichen, ist verboten.
(4)Nach der Umsetzung von Rotem Thun vom Schlepp-Transportkäfig in den Aufzuchtkäfig stellt die Kontrollbehörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass die Aufzuchtkäfige, in denen sich Roter Thun befindet, jederzeit versiegelt sind. Die Entsiegelung ist nur in Anwesenheit der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats und nach deren Genehmigung möglich. Die Kontrollbehörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats erstellt Protokolle für die Versiegelung der Aufzuchtkäfige und stellt sicher, dass amtliche Siegel verwendet und so angebracht werden, dass die Käfige nicht geöffnet werden können, ohne dass die Siegel beschädigt werden.
(5)Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fänge von Rotem Thun in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt werden und nach Herkunfts-Flaggenmitgliedstaaten oder Herkunfts-Parteien sowie nach Fangjahren aufgeteilt werden. Wurde der Rote Thun im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes gefangen, so werden die betreffenden Fänge jedoch in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt und nach gemeinsamen Fangeinsätzen und Fangjahren aufgeteilt.
(6)Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden. Diese Fristen gelten nicht für Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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