ErwGr. 18

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

Es ist darauf hinzuweisen, dass die grenzüberschreitende Erbringung von Werbedienstleistungen im Binnenmarkt dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unterliegt. Dieser Grundsatz impliziert u. a., dass der Zugang eines Empfängers zu einer öffentlich angebotenen Dienstleistung nicht allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes oder seiner Niederlassung beschränkt werden darf. Daher sollte es Anbietern politischer Werbedienstleistungen nicht gestattet sein, Sponsoren, die in der Union ansässig oder rechtmäßig niedergelassen sind, aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung zu diskriminieren, es sei denn, die Ungleichbehandlung ist im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig. Ein diskriminierungsfreier Zugang zu grenzüberschreitenden politischen Werbedienstleistungen ist für die Empfänger dieser Dienstleistungen von wesentlicher Bedeutung, damit sie alle Vorteile des Binnenmarkts in diesem Sektor nutzen können. Der diskriminierungsfreie Zugang zu grenzüberschreitenden politischen Werbedienstleistungen ist für europäische politische Parteien besonders wichtig, da sie zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union gemäß Artikel 10 Absatz 4 EUV und Artikel 12 Absatz 2 der Charta beitragen und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) europäischen Rechtsstatus besitzen.
Ungerechtfertigte Beschränkungen der Freiheit europäischer politischer Parteien, grenzüberschreitende politische Werbedienstleistungen in Anspruch zu nehmen, durch Anbieter politischer Werbedienstleistungen sollten nicht zulässig sein, da sie die Durchführung wirksamer politischer Kampagnen in der gesamten Union behindern und die Parteien dadurch daran hindern, die ihnen durch die Verträge zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Folglich sollten Anbieter politischer Werbedienstleistungen ihre Dienstleistungen für eine europäische politische Partei nicht allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung, einschließlich des Ortes der Eintragung, verweigern, behindern oder weniger attraktiv machen, wobei die Möglichkeit einer Ungleichbehandlung aus gerechtfertigten objektiven Gründen unberührt bleibt. Ähnliche Erwägungen gelten für die Fraktionen im Europäischen Parlament, die gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments gebildet werden und ihre Funktionen im Rahmen der Tätigkeiten der Union wahrnehmen. Die in dieser Verordnung festgelegte Nichtdiskriminierungsklausel bestimmt oder berührt in keiner Weise den rechtlichen Status europäischer politischer Parteien oder Fraktionen im Europäischen Parlament, da sie sich auf deren Rolle als Sponsoren beschränkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

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