ErwGr. 19

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

Die Einflussnahme auf Wahlen durch bestimmte Einrichtungen aus Drittstaaten oder durch Drittstaatsangehörige, die politische Werbung in der Union sponsern können, stellt bekanntermaßen eine ernsthafte Bedrohung für die Demokratie dar, die einen gemeinsamen Wert der Union darstellt und deren Sicherung für die Union und ihre Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung ist. Daher haben einige Mitgliedstaaten bereits verschiedene Beschränkungen für Einrichtungen aus Drittstaaten oder Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Bereitstellung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Wahlen eingeführt bzw. erwägen dies. Diese heterogene Regulierungssituation, die sich aufgrund der angespannten Lage in der Welt noch weiter verschlimmern dürfte, schafft Hindernisse für Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die auf den Märkten verschiedener Mitgliedstaaten tätig sein wollen. Daher sollte diese heterogene Regulierungssituation einem gemeinsamen Mindeststandard angenähert werden. Anbieter politischer Werbedienstleistungen sollten dazu verpflichtet werden, in den drei Monaten vor einer auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene in einem Mitgliedstaat organisierten Wahl oder einem Referendum politische Werbedienstleistungen nur für Bürgerinnen und Bürger der Union, Drittstaatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz in der Union haben und bei der betreffenden Wahl oder dem betreffenden Referendum stimmberechtigt sind, oder für in der Union niedergelassene juristische Personen, die nicht von Einrichtungen aus Drittstaaten kontrolliert werden, zu erbringen. Die Gefahr einer Einflussnahme auf Wahlen oder Referenden in den einzelnen Mitgliedstaaten und die diesbezüglichen Risikobewertungen durch die Mitgliedstaaten sind unterschiedlich, weshalb in einzelnen Mitgliedstaaten strengere nationale Vorschriften, die insbesondere längere Fristen für die Beschränkung des Sponsorings durch Einrichtungen aus Drittstaaten oder Drittstaatsangehörige vorsehen, angemessen sein können. Der Mindeststandard von drei Monaten sollte die Mitgliedstaaten daher nicht daran hindern, im Einklang mit dem Unionsrecht strengere nationale Vorschriften festzulegen. Wird eine Wahl oder ein Referendum weniger als drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wahl oder des Referendums angekündigt, so sollte dies nicht so verstanden werden, dass Verpflichtungen im Zeitraum vor der Bekanntgabe der Wahlen oder Referenden entstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

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