Die Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Mitteilung durch andere Akteure, die geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, eines Abstimmungsverhaltens oder eines Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesses auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu beeinflussen, sollte auch unter politische Werbung fallen. Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesse sollten Entscheidungen mit verbindlicher Wirkung und allgemeiner Geltung auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene umfassen. Es sollte eine eindeutige und wesentliche Verbindung zwischen der Mitteilung und ihrem Potenzial bestehen, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, eines Abstimmungsverhaltens oder eines Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesses zu beeinflussen. Um das Vorliegen einer solchen Verbindung festzustellen, sollten alle zum Zeitpunkt der Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der Mitteilung relevanten Faktoren berücksichtigt werden, wie die Identität des Sponsors der Mitteilung, die Form und der Inhalt der Mitteilung, die verwendete gesprochene oder geschriebene Sprache, der Kontext der Mitteilung, einschließlich des Zeitraums der Verbreitung, z. B. ein Wahlzeitraum, das Ziel der Mitteilung sowie die Mittel, mit denen die Mitteilung gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird und die angesprochene Zielgruppe. Unter „Sprache“ sind alle in der Union verwendeten Sprachen zu verstehen, einschließlich regionaler Dialekte und Gebärdensprache, unter Verwendung jeglicher Kommunikations- oder Kodierungsmittel, wie z. B. der Brailleschrift und anderer Mittel. Die Ausrichtung sollte bei diesen Faktoren klar sein, und eine Verbindung sollte nicht ausschließlich rückwirkend von den Auswirkungen einer Mitteilung abgeleitet werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024
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