ErwGr. 46

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich auch um sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 handelt, sollten im Rahmen ihrer Risikobewertungen nach Artikel 34 der genannten Verordnung alle systemischen Risiken, die von ihren politischen Werbedienstleistungen ausgehen, gewissenhaft ermitteln, analysieren und bewerten und angemessene, verhältnismäßige und wirksame Minderungsmaßnahmen gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung ergreifen, um diesen Risiken entgegenzuwirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

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