ErwGr. 75

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

Im Einklang mit dem Unionsrecht sollten die Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen, dass die Entscheidungsfindung im Einzelfall nicht von „Dark Patterns“ beeinflusst wird, die die eigenständige und fundierte Entscheidungsfindung der Einzelperson wesentlich verzerren oder beeinträchtigen, unabhängig davon, ob dies absichtlich oder tatsächlich erfolgt, einschließlich der Verwendung bereits angekreuzter Kästchen und anderer parteiischer und intransparenter Verfahren, die Einzelpersonen zu bestimmten Entscheidungen veranlassen, die sie andernfalls möglicherweise nicht getroffen hätten. Die systematische Verwendung von Dark Patterns, unklaren Einwilligungserklärungen, irreführenden Informationen und unzureichender Zeit zum Lesen der Geschäftsbedingungen sind gängige Praktiken, um es den Einzelpersonen zu erschweren, im Zusammenhang mit der Online-Werbebranche klare Informationen und Kontrolle zu erhalten. Vorschriften zur Verhinderung von Dark Patterns sollten nicht so verstanden werden, dass sie Verantwortliche daran hindern, direkt mit Einzelpersonen zu interagieren. Die Verantwortlichen sollten jedoch davon absehen, Einzelperson wiederholt aufzufordern, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen worden ist, die Rücknahme der Einwilligung wesentlich umständlicher zu gestalten als deren Erteilung, bestimmte Auswahlmöglichkeiten schwieriger oder zeitaufwendiger zu machen als andere oder Standardeinstellungen zu verwenden, die sehr schwer zu ändern sind, und so die Entscheidung der Einzelperson auf eine Weise zu beeinflussen, die ihre Autonomie, Entscheidungsfindung und Auswahl verzerrt und beeinträchtigt. Das Verfahren zur Einholung der Entscheidungen von Einzelpersonen sollte eindeutig und leicht zu handhaben sein, und die relative Hervorhebung der Alternativen sollte nicht darauf abzielen, die Entscheidung des Einzelnen zu beeinflussen. Die Informationen, die Einzelpersonen in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellt werden, sollten knapp gehalten, in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und leicht, an gut sichtbarer Stelle und unmittelbar verfügbar sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

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