Art. 11 – Einrichtung von Interoperabilitäts-Reallaboren

REG_2024_903 · über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)

(1)Interoperabilitäts-Reallabore werden unter der Verantwortung der beteiligten Einrichtungen der Union oder der beteiligten öffentlichen Stellen betrieben. Interoperabilitäts-Reallabore, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen eingeschlossen ist, werden unter der Aufsicht der nationalen Datenschutzbehörden sowie anderer einschlägiger nationaler, regionaler oder lokaler Aufsichtsbehörden betrieben. Interoperabilitäts-Reallabore, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Einrichtungen der Union eingeschlossen ist, werden unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten betrieben.
(2)Die Einrichtung eines in Absatz 1 genannten Interoperabilitäts-Reallabors muss zu folgenden Zielen beitragen: a) Förderung der Innovation und Erleichterung der Entwicklung und Einführung innovativer digitaler Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste; b) Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen zuständigen Behörden und Erzielung von Synergien bei der Erbringung öffentlicher Dienste; c) Erleichterung der Entwicklung eines offenen europäischen GovTech-Ökosystems, einschließlich der Zusammenarbeit mit KMU, mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Start-up-Unternehmen; d) Verbesserung des Bewusstseins der Behörden für die Chancen oder Hemmnisse der grenzüberschreitenden Interoperabilität innovativer Interoperabilitätslösungen, einschließlich rechtlicher Schranken; e) Leistung eines Beitrags zur Entwicklung oder Aktualisierung von Lösungen für ein interoperables Europa; f) Leistung eines Beitrags zum faktengestützten regulatorischen Lernen; g) Verbesserung der Rechtssicherheit und Förderung des Austauschs bewährter Verfahren durch Zusammenarbeit mit den am Interoperabilitäts-Reallabor beteiligten Behörden, um für die Einhaltung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls die Einhaltung anderen Unionsrechts und nationalen Rechts zu sorgen.
(3)Um einen harmonisierten Ansatz zu gewährleisten und die Umsetzung von Interoperabilitäts-Reallaboren zu unterstützen, kann die Kommission unbeschadet anderen Unionsrechts Leitlinien und Präzisierungen herausgeben.
(4)Die Kommission genehmigt nach Konsultation des Beirats auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei Beteiligten die Einrichtung eines Interoperabilitäts-Reallabors. Gegebenenfalls sind in dem Antrag Informationen wie etwa der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, die beteiligten Akteure und ihre Aufgaben, die Kategorien der betreffenden personenbezogenen Daten und ihre Quellen und die vorgesehene Speicherfrist anzugeben. Die Konsultation ersetzt nicht die vorherige Konsultation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1725. Wird das Interoperabilitäts-Reallabor für Interoperabilitätslösungen zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste von einer oder mehreren Einrichtungen der Union — auch unter Beteiligung öffentlicher Stellen —, eingerichtet, so ist dafür keine Genehmigung erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.03.2024

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