Art. 14 – Gegenseitige Begutachtung (Peer-Review)

REG_2024_903 · über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)

(1)Es wird ein freiwilliger Mechanismus für die gegenseitige Begutachtung eingerichtet, der die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen vereinfachen soll, um diese bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa zur Unterstützung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu unterstützen und ihnen bei der Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen gemäß Artikel 3 zu helfen.
(2)Eine gegenseitige Begutachtung wird von Interoperabilitätssachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die begutachtete öffentliche Stelle ihren Sitz hat.
(3)Sämtliche durch eine gegenseitige Begutachtung erlangten Informationen dürfen nur zu dem Zweck dieser gegenseitigen Begutachtung verwendet werden. Die an der gegenseitigen Begutachtung beteiligten Interoperabilitätssachverständigen geben keine sensiblen oder vertraulichen Informationen, die sie Laufe der Begutachtung erlangen, an Dritte weiter. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein jegliches Risiko eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit den benannten Interoperabilitätssachverständigen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt wird.
(4)Innerhalb eines Monats nach Abschluss der gegenseitigen Begutachtung erstellen und präsentieren die Interoperabilitätssachverständigen, die die gegenseitige Begutachtung durchführen, einen Bericht über die gegenseitige Begutachtung, den sie der betreffenden öffentlichen Stelle und dem Beirat übermitteln. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht im Portal für ein interoperables Europa, wenn der Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, die Gegenstand der gegenseitigen Begutachtung ist, dies genehmigt.
(5)Die Kommission kann nach Konsultation des Beirats Leitlinien zur Methodik und zum Inhalt der gegenseitigen Begutachtung annehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.03.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 14 REG_2024_903 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 14 REG_2024_903 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.