Art. 16 – Gemeinschaft für ein interoperables Europa

REG_2024_903 · über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)

(1)Eine Gemeinschaft für ein interoperables Europa leistet auf Ersuchen des Beirats mit Fachwissen und Beratung einen Beitrag zu den Tätigkeiten des Beirats.
(2)Öffentliche und private Interessenträger sowie Organisationen der Zivilgesellschaft und Akteure aus dem Hochschulbereich mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat können sich im Portal für ein interoperables Europa als Mitglied der Gemeinschaft für ein interoperables Europa eintragen lassen.
(3)Nach der Bestätigung der Eintragung wird die Mitgliedschaft im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht. Die Mitgliedschaft ist nicht befristet. Sie kann jedoch vom Beirat aus verhältnismäßigen und gerechtfertigten Gründen jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn ein Mitglied nicht mehr in der Lage ist, einen Beitrag zur Gemeinschaft für ein interoperables Europa zu leisten, oder wenn es den Status des Mitglieds der Gemeinschaft für ein interoperables Europa missbraucht hat.
(4)Die Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa können u. a. dazu eingeladen werden, a) zu den Inhalten des Portals für ein interoperables Europa beizutragen, b) Fachwissen bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen einzubringen, c) sich an den Arbeitsgruppen und anderen Tätigkeiten zu beteiligen, d) sich an den in den Artikeln 9 bis 14 genannten Unterstützungsmaßnahmen zu beteiligen, e) die Verwendung von Interoperabilitätsnormen und -rahmen zu fördern.
(5)Der Beirat organisiert eine jährliche Online-Versammlung der Gemeinschaft für ein interoperables Europa.
(6)Der Beirat nimmt den Verhaltenskodex für die Gemeinschaft für ein interoperables Europa an. Der Verhaltenskodex wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.03.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 16 REG_2024_903 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 16 REG_2024_903 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.