Art. 17 – Nationale zuständige Behörden und einheitliche Anlaufstellen

REG_2024_903 · über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten benennen eine ihrer zuständigen Behörden als einheitliche Anlaufstelle.
(2)Die einheitliche Anlaufstelle hat folgende Aufgaben: a) Koordinierung innerhalb des Mitgliedstaats in allen Fragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung, b) Unterstützung öffentlicher Stellen in dem Mitgliedstaat bei der Einrichtung oder Anpassung der Verfahren, mit denen sie die in Artikel 3 und dem Anhang genannten Interoperabilitätsbewertungen durchführen, c) Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen über das Portal für ein interoperables Europa oder ein anderes einschlägiges Portal, d) Bereitstellung landesspezifischen Wissens im Portal für ein interoperables Europa, e) Koordinierung und Förderung der aktiven Einbeziehung eines breiten Spektrums nationaler, regionaler und lokaler Stellen in die in den Artikeln 9 bis 14 genannten Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung und f) Unterstützung öffentlicher Stellen in den Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit mit den einschlägigen öffentlichen Stellen in anderen Mitgliedstaaten zu den unter diese Verordnung fallenden Themen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient erfüllen zu können.
(4)Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Strukturen für die Zusammenarbeit zwischen allen an der Durchführung dieser Verordnung beteiligten nationalen Behörden. Solche Strukturen können auf bestehenden Aufträgen und Verfahren in diesem Bereich beruhen.
(5)Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission unverzüglich die Benennung seiner einheitlichen Anlaufstelle, deren Aufgaben und alle späteren Änderungen daran und unterrichtet die Kommission über andere nationale Behörden, die für die Interoperabilitätspolitik mitverantwortlich sind. Jeder Mitgliedstaat macht die Benennung seiner einheitlichen Anlaufstelle öffentlich bekannt. Die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten einheitlichen Anlaufstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.03.2024

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